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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilt an diesem Dienstag über den Persönlichkeitsschutz von Prominenten vor Medien. Es geht dabei erneut um die Privatsphäre von Prinzessin Caroline von Hannover (55).
Sie klagt gegen die Bundesrepublik Deutschland und beruft sich dabei auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Achtung des Privat- und Familienlebens.
Bei der Klage von Prinzessin Caroline geht es um Urlaubsfotos der Prinzessin und ihres Mannes Ernst August von Hannover (57), die 2002 in den deutschen Zeitschriften «Frau im Spiegel» und «Frau Aktuell» veröffentlicht worden waren. Der Text dazu befasste sich mit der gesundheitlichen Verfassung von Fürst Rainier von Monaco. Vergeblich zog die Prinzessin gegen die Veröffentlichung der Fotos vor Gericht. Die deutsche Justiz hatte keine Einwände dagegen.
Dabei haben die Straßburger Richter vom EGMR der deutschen Justiz bereits 2004 im «Caroline-Urteil» bescheinigt, das Privatleben der Prinzessin nicht ausreichend geschützt zu haben. Caroline hatte damals gegen Fotos in deutschen Illustrierten geklagt, die sie beim Einkaufsbummel, beim Reiten oder beim Fahrradfahren zeigten. Das Straßburger Gericht urteilte damals, die umstrittenen Bilder wollten «nur die Neugier eines bestimmten Publikums über das Privatleben» der monegassischen Prinzessin befriedigen. Prominente sollten nur noch bei der Ausübung ihres Amtes abgelichtet werden dürfen oder nach vorheriger Zustimmung.
Die deutsche Rechtsprechung habe das Urteil nicht durchgehend umgesetzt, sagte Caroline-Anwalt Matthias Prinz der Nachrichtenagentur dpa. «Wir erhoffen uns von diesem neuen Urteil präzise und klare Regeln, wie die Privatsphäre in Europa zu schützen ist». Kernpunkt ist dabei die Unterscheidung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem Informationsinteresse.
Sollte der EGMR Caroline von Hannover Recht geben, müssten deutsche Gerichte in Zukunft voraussichtlich strengere Maßstäbe bei der Veröffentlichung rein privater Fotos Prominenter anlegen. Urteile des EGMR sind für das betroffene Land verbindlich, und in diesem Fall ist keine Berufung möglich. (Quelle: Straßburg (dpa/lby))
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