Diebstahl in der Arbeit: Gerichtsurteile
Abfall ist nicht gleich Abfall - Nimmt ein Arbeitnehmer unerlaubt Aluminiumreste aus seiner Firma mit und verkauft er sie an ein Recycling-Unternehmen, so muss er eine fristlose Kündigung hinnehmen. Er kann nicht argumentieren, es habe sich bei den Resten um Abfall gehandelt, so dass kein Diebstahl vorliegen würde. Weil Aluminium beliebig oft ohne Qualitätsverlust wiederverwertet werden kann, ist es nicht wie gewöhnlicher Abfall zu behandeln und darf deswegen nicht eigenmächtig vom Betriebsgelände mitgenommen werden.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 341/05)
Auch "abgeschriebene" Ware darf nicht mitgenommen werden - Nimmt eine Angestellte eines Warenhauses eine Tasche mit 62 Minifläschchen Alkoholika und zwei angebrochenen Rollen Küchenpapier mit nach Hause, so kann ihr fristlos gekündigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Waren bereits abgeschrieben wurden, weil das Verfallsdatum überschritten beziehungsweise die Verpackung beschädigt war. Sie gehörten noch dem Geschäftsinhaber; die Mitarbeiterin hat einen Diebstahl begangen.
(Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 36/03)
Bei Diebstahl wird aus "fristlos" automatisch "ordentlich" - Versäumt es ein Arbeitgeber, einem Mitarbeiter, der des Diebstahls von firmeneigenen Computerteilen verdächtigt wird, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen außerordentlich zu kündigen, so kann das Gericht, das über die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zu entscheiden hat, die fristlose in eine ordentliche Kündigung umwandeln, da dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist.
(Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, 11 Sa 1049/03)
Auch Diebstahlsverdacht kann bereits "fristlos" bedeuten - Liegt der Verdacht nahe, dass der Arbeitnehmer eines Großunternehmens (hier mit über 30.000 Mitarbeitern) gestohlen hat (hier ging es um ein schnurloses Telefon im Wert von 25 Euro), so kann er fristlos entlassen werden, da große Firmen "in besonderem Maße auf die betriebliche Disziplin ihrer Arbeitnehmer angewiesen" sind.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9 Sa 633/04)
Drei Flaschen Champagner sind nicht der Rede wert - Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer (hier ein Flugzeugausstatter), der aus dem Bestand seines Arbeitgebers (hier einer Tochtergesellschaft der Lufthansa) drei Flaschen Champagner stiehlt, kann dennoch nicht fristlos entlassen werden. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist "ausnahmsweise" wichtiger als der Schutz des Arbeitgebers vor weiteren Diebstählen.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 12 Ca 12744/02)
Auch auf einer Cremeprobe kann man ausrutschen - Auch nach dem Diebstahl von Warenproben kann der Arbeitgeber fristlos kündigen. (Hier hatte eine in der Kosmetikabteilung eines Kaufhauses beschäftigte Verkäuferin eine Cremeprobe mitgenommen und war dafür vom Hausdetektiv angezeigt worden. Der Arbeitgeber sah das Vertrauensverhältnis trotz des geringen Wertes der Probe von 10 Euro als zerstört an. Das Arbeitsgericht Hagen löste das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung auf.) (AZ: 2 Ca 1529/02)
Trotz Diebstahls geht's bei Schwangeren nicht fristlos - Entlässt ein Gastwirt eine schwangere Mitarbeiterin fristlos, nachdem er ihr den Diebstahl von Bargeld aus der Kasse nachweisen konnte, ohne die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts einzuholen, so wird die fristlose in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. (Hier hatte die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung beziehungsweise Lohnzahlung, weil es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten war, die Diebin weiterhin für sich arbeiten zu lassen, da sie ständig kontrolliert werden müsste.) (Arbeitsgericht München, 35 Ca 1822/04)
Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten ist zu achten - Auch wenn ein Arbeitgeber Diebesgut in dem Spind des Arbeitnehmers findet, den er des Diebstahls verdächtigte, darf er eine Kündigung nicht auf das Beweismittel stützen, wenn der Beschäftigte nicht wusste, dass sein Schrank aufgebrochen wird. Der Arbeitgeber hat das Persönlichkeitsrecht seines Angestellten verletzt.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 7 Ca 9658/03)
Auch in der Freistellungsphase kostet Diebstahl den Job - Auch wenn sich ein Arbeitnehmer (hier ein Schlachter in einem Supermarkt) in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, kann ihm außerordentlich gekündigt werden, wenn er dabei erwischt wird, wie er Waren seines Arbeitgebers stiehlt. (Hier entwendete der Altersteilzeiter bei einem "Einkauf" eine Packung Frischkäse und wurde vom Ladendetektiv überführt.) (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2 Sa 413/04)
Kaffee und Kuchen gibt's nicht auf Chefkosten - Bedient sich der Fahrer einer Großbäckerei in seiner täglichen Kaffeepause seit Jahren am Kuchen seines Arbeitgebers, ohne dafür zu bezahlen, so kann er wegen Diebstahls entlassen werden, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Chef und Mitarbeiter dadurch „nachhaltig gestört“ ist. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4 Sa 328/04)
Dringender Diebstahlsverdacht bedeutet "fristlos" - Verschwinden Waren, die - von einem Serviceunternehmen zusammengestellt - "Duty-Free" auf Flügen verkauft werden, in erheblichem Umfang und werden derartige Waren (unter anderem Damen- und Herrenarmbanduhren) bei Internetauktionen angeboten, die ein Mitarbeiter des Serviceunternehmens führt (außerdem in seiner Wohnung im Wert von rund 16.000 Euro lagern), so kann ihm aufgrund der handfesten Indizien wegen des dringenden Tatverdachts fristlos gekündigt werden. (Hessisches Landesarbeitsgericht, 12 Sa 305/04)
Auch 20 Jahre im Betrieb rechtfertigen keinen Diebstahl - Auch der Diebstahl einer Geldbörse im Wert von 8,50 Euro rechtfertigt eine fristlose Kündigung - selbst nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit. Unterschreibt eine Arbeitnehmerin unter dem Eindruck, fristlos entlassen zu werden, einen Aufhebungsvertrag, ohne dazu "durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst" worden zu sein, so kann sie das später nicht widerrufen - auch wenn ihr Arbeitslosengeld für zwölf Wochen gesperrt wird.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 7 Ca 2570/03)
Wo "Abmahnung" drüber steht, ist nicht immer eine drin - Ist aus einem Schreiben eines Arbeitgebers an einen Mitarbeiter, der im Betrieb gestohlen hat, nicht zu erkennen, dass "darin bereits eine in irgendeiner Weise abschließende Sanktion" enthalten ist, so ist der Brief nicht als "Abmahnung" zu werten - auch wenn er so überschrieben ist. Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer wegen des Diebstahls fristlos zu kündigen, ist damit nicht erloschen. (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 128/02)
Versuchter Diebstahl bedeutet das Aus - Wird ein Arbeitnehmer dabei beobachtet, wie er einen - von einem Kollegen auf einem Tisch stehen gelassenen - verschlossenen Rucksack öffnet und durchsucht, so ist "jegliche Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört". Dem Mitarbeiter kann (hier wegen der 20jährigen Betriebszugehörigkeit) zwar nicht fristlos, aber ordentlich gekündigt werden. Das gilt auch dann, wenn er angibt, wegen eines Alkoholproblems unzurechnungsfähig gewesen zu sein (was er aber substantiiert darlegen müsste und hier nicht gelang). (Hessisches Landesarbeitsgericht, 11 Sa 680/04)
Kündigung: Fanta gestohlen - nicht ohne Abmahnung kündigen
Entwendet ein Arbeitnehmer aus dem Kühlschrank der Betriebskantine ein Getränk (hier eine Dose "Fanta"), so darf ihm wegen dieses Diebstahls einer "geringfügigen Sache" nicht gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor nicht abgemahnt hatte. (Arbeitsgericht Hamburg, 27 Ca 262/98)
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