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Die schon millionenfach vergebene Steuer- Identifikationsnummer ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln rechtlich bedenklich, verstößt aber nicht gegen die Verfassung.
Das entschieden die Richter am Donnerstag in einem Musterprozess. Es gebe «erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID».
Aber: Der Fall werde nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil das Finanzgericht dazu eindeutig von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein müsste.
Gut 170 Bürger hatten aus Sorge vor einem «gläsernen Bürger» geklagt. Sieben Klagen wurden als Präzedenzfall verhandelt - und nun abgewiesen. Eine Revision beim Bundesfinanzhof in München ist aber zugelassen (AZ: 2 K 3093/08, 2 K 3986/08, 2 K 3265/08).
Die elfstellige Nummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit August 2008 vergeben, 82 Millionen Menschen haben die ID- Zahlenkombination inzwischen erhalten. Die Richter betonten verfassungsmäßige Zweifel, da mit der Steuer-ID letztlich alle Bürger zentral durch den Staat erfasst werden könnten. Über die Vernetzung von mehreren Datenpools könne ein großer zentraler Datenbestand entstehen. «Hieraus könnte sich künftig auch die Gefahr der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ergeben.» Das Gericht rügte zudem eine «gewisse Vorratsdatenspeicherung», weil schon Babys und Kindern eine Nummer zugeteilt werde.
Die Kläger sehen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die ID sei ein Schritt hin zum «gläsernen Bürger» und setze eine «gigantische Kontrollmaschine» in Gang. Das beklagte Bundesamt BZSt hatte bei Verhandlungsbeginn am 7. Juli erklärt, die Kombination aus elf Ziffern lasse keine Rückschlüsse auf die Person zu. Die ID solle die gleichmäßige Besteuerung aller Bürger erleichtern, das Verfahren werde «effizienter und kostengünstiger».
Gespeichert sind Daten wie Name, Geburtstag oder Adresse sowie Infos, die für die Besteuerung relevant sind - etwa Religionszugehörigkeit oder Krankenversicherungsbeiträge. Dafür bekommt das Bundeszentralamt von allen Meldebehörden die dort gespeicherten Daten auf elektronischem Weg. Die ID muss den Finanzbehörden bei allen steuerlichen Angelegenheiten angegeben werden. (Quelle: Köln (dpa/lby))
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