Allgemeine Nutzungsbedingungen für „Verkehrsmelder-App“ von ANTENNE BAYERN
1. GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen ("ANB") gelten für die Nutzung der App "Verkehrsmelder" ("Verkehrsmelder-App") von ANTENNE BAYERN. Es handelt sich um einen Dienst der ANTENNE BAYERN GmbH & Co. KG, Münchener Straße 101c, 85737 Ismaning ("ANTENNE BAYERN"), vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz Hörhammer.
2. FUNKTIONSWEISE DER VERKEHRSMELDER-APP
2.1 ANTENNE BAYERN bietet eine Verkehrsmelder-App an. Die Verkehrsmelder-App ermöglicht es dem Nutzer, an die Verkehrs-Redaktion von ANTENNE BAYERN Texte, Fotos und/oder kommentierte Fotos von bzw. über aktuelle(n) Verkehrssituationen zu schicken (z.B. Staus, Tiere auf der Fahrbahn, extreme Wetterphänomene usw.).
2.2 Um die Verkehrsmelder-App zu nutzen, muss sich der Nutzer zuvor registrieren. Hierzu ist die Registrierung unter www.antenne.de auszufüllen und an die Datenbank von ANTENNE BAY-ERN abzusenden. Hat ein Nutzer sich bereits unter www.antenne.de registriert, kann er sich hierüber einloggen und die Verkehrsmelder-App herunterladen.
2.3 Lädt ein Nutzer die Verkehrsmelder-App herunter, erhält er im Anschluss eine Aktivierungs-SMS auf das Mobiltelefon geschickt, auf das er die Verkehrsmelder-App heruntergeladen hat. Erst wenn der Nutzer diese Aktivierungs-SMS bestätigt hat, kann er die Verkehrsmelder-App nutzen.
2.4 Möchte der Nutzer ANTENNE BAYERN über die Verkehrsmelder-App über eine aktuelle Verkehrssituation informieren, kann er unmittelbar durch Öffnen der App auf seinem Mobiltele-fon eine Textnachricht, ein Foto oder kombiniert ein Foto mit einer kommentierenden Text-nachricht an ANTENNE BAYERN schicken.
2.4.1 Mit Versenden des Fotos an ANTENNE BAYERN werden ANTENNE BAYERN automatisch zusätzlich die Mobilfunknummer des Nutzers sowie die zum Foto hinterlegten Standortdaten übersandt.
2.4.2 Mit Versenden der Textnachricht greift die Verkehrsmelder-App automatisch auf die Standort-daten des Mobiltelefons zu und übermittelt die GPS-generierten Standortdaten des Nutzers zum Zeitpunkt des Versendens an ANTENNE BAYERN.
2.5 ANTENNE BAYERN wird die Textnachrichten und Fotos ausschließlich intern und zu redaktionellen Zwecken speichern. Die sich aus den Textnachrichten und Fotos ergebenden Informationen wird ANTENNE BAYERN gegebenenfalls redaktionell im Programm von AN-TENNE BAYERN (on Air/online unter www.antenne.de) nutzen.
2.6 Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass er namentlich im Programm von ANTENNE BAYERN (On-Air/online unter www.antenne.de) genannt wird; z. B.: "Nutzer XY hat uns fol-gende Informationen zu der aktuellen Verkehrssituation übermittelt."
2.7 Ein Mitarbeiter von ANTENNE BAYERN kann ggf. einen Nutzer anrufen und zu dem übersandten Foto interviewen. Dieses Interview wird gegebenenfalls On-Air ausgestrahlt. Der Nutzer wird zu Beginn des Anrufes gefragt, ob er mit einem Interview und dessen Ausstrah-lung einverstanden ist. Er kann dies ablehnen.
3. RECHTEEINRÄUMUNG
3.1 Schickt ein Nutzer ein Foto an ANTENNE BAYERN, räumt er ANTENNE BAYERN unwiderruf-lich ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches Recht ein, das Foto zu speichern und zu vervielfältigen sowie zu bearbeiten.
3.2 ANTENNE BAYERN wird das Foto weder verbreiten noch öffentlich zugänglich machen, senden oder sonst auf Bild- und Tonträgern wiedergeben. Das Foto sowie gegebenenfalls übersandte Kommentare dienen ausschließlich redaktionellen Zwecken.
3.3 ANTENNE BAYERN wird die übersandten Fotos/Kommentierungen innerhalb einer angemes-senen Frist nach Beendigung der aktuellen Verkehrssituation löschen.
4. PFLICHTEN DES NUTZERS
4.1 Der Nutzer verpflichtet sich, bei der Nutzung der Verkehrsmelder-App das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beachten und einzuhalten.
4.2 Der Nutzer darf nur Fotos an die Redaktion schicken, an denen er die dazu erforderlichen Rechte hat; insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie allgemeine Persönlich-keitsrechte, und die keine Rechte Dritter verletzen.
4.3 ANTENNE BAYERN weist insbesondere auf folgendes hin:
4.3.1 Die Nutzung von Mobiltelefonen ist dem Fahrzeugführer nur gestattet ist, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1 a) StVO). ANTENNE BAYERN empfiehlt daher ausdrücklich, die Fotos stets durch eine Person anfertigen zu lassen, die nicht aktiv am Verkehr teilnimmt (z.B. Beifahrer).
4.3.2 Gem. § 3 Abs. 2 StVO ist langsames Fahren ohne triftigen Grund, sodass der Verkehrsfluss behindert wird, untersagt. Die Anfertigung eines Fotos stellt keinen triftigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar.
4.3.3 Werden durch die Anfertigung eines Fotos Rettungskräfte behindert, kann hierdurch eine Ordnungswidrigkeit (§ 38 StVO) erfüllt sein.
4.3.4 Die Anfertigung eines Bildes an einem Unfallort kann den Straftatbestand "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" verwirklichen (§ 201a StGB). Die Abbildung von Unfallopfern oder von Personen, die identifizierbar auf dem Foto erkennbar sind, ist daher unzulässig;
4.3.5 und kann darüber hinaus deren Persönlichkeitsrechte verletzen.
5. KÜNDIGUNG
Sowohl ANTENNE BAYERN als auch der Nutzer sind berechtigt, das Nutzungsverhältnis für Verkehrsmelder-App jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden. Die Kündigung muss per E-Mail erklärt werden. Kündigt der Nutzer, so hat er seine Erklärung an sup-port@antenne.de zu senden. ANTENNE BAYERN verwendet für die Kündigungserklärung die im Profil hinterlegte E-Mail-Adresse des Nutzers.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
6.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.
6.2 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lü-cke herausstellen sollte. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die ganz oder teilweise rechtsunwirksame Bestimmung durch eine angemessene Regelung zu ersetzen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie die Unwirksamkeit bedacht hätten. Gleiches gilt für die nachträgliche Entdeckung einer Vertragslücke.
Stand: September 2017