21.07.2022 | Reise Waldbrände in Italien und Co. - so könnt ihr umbuchen

In vielen beliebten Urlaubsländern toben derzeit heftige Waldbrände. Doch welche Rechte habe ich, wenn mein Ferienort davon betroffen ist? Kann ich den Urlaub umbuchen? Alles was ihr dazu wissen müsst, lest ihr hier.

Foto: Luka Dakskobler/SOPA Images via ZUMA Press Wire/dpa Waldbrände in Italien bedrohen auch Ferienregionen

Die aktuelle Hitzewelle sorgt in Teilen Europas für verheerende Waldbrände. Wochenlange Trockenheit und starke Winde fördern die Ausbreitung der Feuer. Auch Urlauber werden während ihres Aufenthalts von den Bränden überrascht. Viele fragen sich zudem, ob sie ihre geplante Reise in betroffene Regionen überhaupt antreten können. 

Kann ich bei Waldbränden von meiner Reise zurücktreten?

Ja, das geht! 

„Wenn das Reiseziel von Waldbränden, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen heimgesucht wird, können Verbraucher:innen bei einer Pauschalreise je nach Lage vor Ort vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen”, 

erklärt Jan Philipp Stupnanek, Jurist und Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale.

Allerdings sollte vorab der Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.

Diese Möglichkeiten gibt es:
  • Rücktritt von einer Pauschalreise

Habt ihr eine Pauschalreise gebucht, könnt ihr vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu zählen neben Naturkatastrophen auch politische Unruhen oder der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit.

  • Abbruch der Pauschalreise

Geratet ihr während eures Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, könnt ihr den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die genutzten Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.

  • Fortsetzung der Pauschalreise mit Preisminderung

Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen. Wichtig: Ihr solltet dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel anzeigen.

Das gilt bei Rundreisen

Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann im Einzelfall kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies höchstens ein Reisemangel, für den ihr den Reisepreis mindern könnt.

Das ist bei selbst organisierten Reisen wichtig

Wer Reiseleistungen, wie Flug oder Unterkunft, einzeln gebucht hat, ist nicht zahlungspflichtig, wenn sich die Buchung nach deutschem Recht richtet und die Leistungen nicht erbracht werden können. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, seid ihr auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müsst mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn ihr von der Reise absehen möchtet. Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümern m Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste nach europäischem Recht die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.

Hilft mir eine Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktritts- oder -Abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherten entstand oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.