Zum Hauptinhalt springen

Teilen:

„Düsseldorfer Tabelle“ 2020: So viel mehr Geld bekommen Trennungskinder

Geld für Trennungskinder: Am 1. Januar 2020 tritt die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft. Sie sieht höhere Bedarfssätze vor allem für minderjährige Trennungskinder vor. Allerdings steigt auch der sogenannte Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob wirklich mehr für die Kinder herausspringt.

Papa trägt Kind Familie & Kinder Foto: Monika Skolimowska/ZB/dpa

Der Minde­st­un­ter­halt beträgt ab dem 1. Januar 2020 für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354 – ein Plus von 15 Euro. Das gilt für die nied­rigste Einkom­mens­gruppe der Unter­halts­pflich­ti­gen bis 1.900 Euro Netto­ein­kom­men.

Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkom­mensklasse Anspruch auf mindes­tens 424 Euro statt bislang 406 Euro.

In der drit­ten Alters­gruppe bis zu Voll­jäh­rig­keit sind es 497 Euro – ein Plus von 21 Euro.

Für voll­jäh­rige Tren­nungs­kin­der stei­gen die Sätze dage­gen nur gering: von 527 auf 530 Euro in der nied­rigs­ten Einkom­mens­gruppe. Die Beda­rfs­sätze voll­jäh­ri­ger Kinder waren 2018 und 2019 völlig unver­än­dert geblie­ben. Der Beda­rfs­satz von Studen­ten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt dage­gen deut­lich von 735 auf 860 Euro.

In der „Düs­sel­dor­fer Tabelle“ ist für alle Gehalts­grup­pen der Kindes­un­ter­halt fest­ge­legt.

Selbstbehalt ändert sich erstmals seit fünf Jahren

Erst­mals seit 2015 ändert sich der soge­nannte Selbst­be­halt, der dem Unter­halts­pflich­ti­gen zusteht. Der Selbst­be­halt von nicht erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbs­tä­ti­gen von 1.080 auf 1.160 Euro – ausge­hend von einer Warm­miete von 430 Euro. Der Selbst­be­halt kann erhöht werden, wenn die Wohn­kos­ten diesen Betrag über­schrei­ten und nicht unan­ge­mes­sen sind. Der Selbst­be­halt gegen­über Unter­halts­ansprü­chen von Eltern steigt von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro.

Was ist die „Düsseldorfer Tabelle?“

Die „Düs­sel­dor­fer Tabelle“ dient seit 1962 bundes­weit als Richt­li­nie zur Bemes­sung des ange­mes­se­nen Kindes­un­ter­halts. Seit 1979 wird sie vom Ober­lan­des­ge­richt Düssel­dorf heraus­ge­ge­ben. Sie wird bei Gesprä­chen des Deut­schen Fami­li­en­ge­richts­ta­ges mit allen Ober­lan­des­ge­rich­ten regel­mä­ßig ange­passt.

Das könnte dich auch interessieren