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Sonderurlaub wegen Corona: Das gilt für Eltern bei Kinderbetreuung

Eltern ohne Betreuungsmöglichkeit haben während des Lockdowns Anspruch auf Corona-Sonderurlaub. Doch hier gibt es einige Dinge zu beachten.

Kind sitzt mit seiner Mutter am Tisch Ratgeber Foto: Christian Beutler/KEYSTONE/dpa

Die Schulen und Kitas in Bayern haben gerade weitestgehend geschlossen. Vielen Eltern fehlt dadurch die Betreuungsmöglichkeit, zugleich müssen sie aber auch noch ihrem regulären Job nachgehen. Für diese Fälle hat der Staat eine Urlaubssonderregelung erlassen.

Während des Lockdowns steht Eltern ohne Betreuungsmöglichkeit eine Entschädigung von 67 Prozent des Nettogehalts zu. Diese Sonderleistung ist monatlich auf maximal 2016 Euro beschränkt. Demzufolge bleibt Besserverdienern deutlich weniger Geld durch den Corona-Sonderurlaub. Jedes Elternteil hat 10 Tage Anspruch auf Corona-Sonderurlaub und damit eine Entschädigungszahlung. Ein Elternpaar kann damit theoretisch bis zu 20 Tage Corona-Urlaub nehmen. Für Alleinerziehende gilt ebenfalls die 20 Tage-Regelung. 

Ist die Kinderbetreuung zumutbar?

Um die Sonderzahlung in Anspruch zu nehmen, gibt es einige Voraussetzungen. Eltern müssen nämlich nachweisen, dass es wirklich keine andere "zumutbare Lösung" gibt, als das man daheim bleiben muss und die Kinder betreuen muss. Ist zum Beispiel ein Elternteil ohnehin daheim im Home Office oder arbeitet Teilzeit, wird es schon schwierig mit der Sonderzahlung. Die Gesundheitsämter sind der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer Home Office und daheim auf die Kinder aufpassen vereinbaren kann. Wie es bei kleineren oder mehreren Kindern aussieht, ist Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber.

Gleiches gilt, wenn die Schule oder die Kita eine Notbetreuung anbietet. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber dies als "zumutbare Lösung" an, wodurch ein Anspruch hier schwer durchsetzbar ist. 

Mit dem Arbeitgeber sprechen

Grundsätzlich empfiehlt es sich, erstmal einen Teil vom Jahresurlaub zu nehmen. Dieser ist gesetzlich vorgeschrieben und wird mit vollem Lohnausgleich vergütet. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Eltern einen Teil ihres Urlaubs für die Kinderbetreuung nehmen, aber dürfen nicht den gesamten Urlaubsanspruch dafür einfordern. Letztendlich ist das Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber.

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