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Jagdverband fordert Novelle des Waldgesetzes

Der Bayerische Jagdverband will den in Bayern gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz «Wald vor Wild» kippen.

ANTENNE BAYERN ANTENNE BAYERN GmbH & Co. KG
Rehbock Thomas Warnack/dpa

Mauth/München (dpa/lby) - Der im Waldgesetz in Bayern verankerte Grundsatz «Wald vor Wild» muss nach Überzeugung des Bayerischen Jagdverbandes (BJV) fallen. Das Präsidium des Verbandes beschloss nach dpa-Informationen bei einer Klausurtagung in Mauth (Landkreis Freyung-Grafenau) ein Positionspapier zu einer Reform des Waldgesetzes. Das Papier liegt der dpa vor. Demnach muss ein Interessenausgleich zwischen Wald und Wild geschaffen werden.

«"Wald vor Wild" - das heißt Profit statt Tierschutz. Das Grundgesetz verbietet eine solche Priorisierung», sagte Jagdverbands-Präsident Ernst Weidenbusch auf dpa-Anfrage. «Das Waldgesetz muss stattdessen verfassungskonform die Biodiversität fördern, um den Lebensraum aller Arten zu sichern.»

Interessenausgleich zwischen Wald und Wild

In dem Papier fordert der BJV, aus Artikel 1 des Waldgesetzes der Satzteil «unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Wald vor Wild"» zu streichen. Hintergrund ist die seit Monaten diskutierte Novelle des Jagdgesetzes in Bayern und die darin geplante teilweise Abschaffung der Abschusspläne für Rehwild.

Die behördlichen Abschusspläne geben vor, wie viel Rehwild geschossen werden muss, um Wälder vor Wildverbiss zu schützen. Allerdings habe diese Maßnahme bisher nicht zu einer signifikanten Reduzierung von Verbissschäden geführt, heißt es im Reformentwurf. Erstellt werden die Abschusspläne von den unteren Jagdbehörden auf Basis von Gutachten der Forstbehörden. 

Kritik an Forstlichem Gutachten

Hier setzt die Kritik des BJV laut Positionspapier an: Für das Forstliche Gutachten würden Verbissschäden in Waldgebieten mit teils mehreren Hundert Hektar Fläche lediglich auf einem Ausschnitt von wenigen Quadratmetern beurteilt. Vielmehr müsse aber die Gesamtsituation des Waldes berücksichtigt werden - dazu gehöre auch die Wassersituation, Baumarten, Bodenbeschaffenheit und Freizeitnutzung. Insofern müsse im Bayerischen Waldgesetz ein Artikel zu Aufgabe, Umfang und Inhalt des Forstlichen Gutachtens ergänzt werden.

© dpa-infocom, dpa:250525-930-590119/1