Klage gegen Garmischer Welterbe-Bewerbung abgewiesen
Wiesen und Moore bei Garmisch-Partenkirchen sollten Unesco-Welterbe werden. Die Bewerbung kam erst nicht voran - die Klage von Grundstücksbesitzern dagegen lief weiter. Nun gibt es eine Entscheidung.


München/Garmisch-Partenkirchen (dpa/lby) - Grundstücksbesitzer in Garmisch-Partenkirchen haben mit ihrer Klage gegen eine mögliche Aufnahme von Wiesenlandschaften in die Unesco-Welterbeliste eine weitere juristische Niederlage eingesteckt. Nach der Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht München vor rund drei Jahren scheiterten sie nun mit ihrer Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Wie ein Sprecher mitteilte, wies der VGH die Berufung zurück.
Juristisches Tauziehen um Welterbe-Bewerbung
Die Besitzer hatten gegen die 2022 eingereichte Bewerbung geklagt, da sie durch die Aufnahme unter anderem Einschränkungen der Nutzbarkeit ihrer Grundstücke befürchteten. Mit der möglichen Auszeichnung sahen sie strengere Auflagen und Verpflichtungen vor allem für die landwirtschaftliche Nutzung auf sich zukommen. Die Entscheidung für eine Bewerbung sei über die Köpfe der Grundstücksbesitzer hinweg getroffen worden, sagte damals einer der sieben Kläger.
Die Bewerbung um den Status als Welterbe war 2022 vom Landkreis Garmisch-Partenkirchen dem bayerischen Wissenschaftsministerium zur Unterzeichnung zugestellt und anschließend durch das Auswärtige Amt bei der Unesco in Paris eingereicht worden.
Schloss Elmau bis Ammergau: Schutz für Landschaft mit Symbolkraft
Ziel war es, bestimmte alpine und voralpine Wiesen-, Weide- und Moorlandschaften im Werdenfelser Land, Staffelseegebiet und Ammergau zum Welterbe ernennen zu lassen. Dazu zählen auch Buckelwiesen bei Schloss Elmau, wo zweimal der G7-Gipfel tagte.
Die Bewerbung war dann zurückgezogen worden, da sie zunächst keinen Erfolg hatte. Die alpinen und voralpinen Wiesen-, Weide- und Moorlandschaften stehen aber laut Landratsamt als Thema wieder auf der deutschen Tentativliste.
Das Berufungsverfahren – sechs der sieben ursprünglichen Kläger hatten damals Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingereicht – lief weiter. Der Verwaltungsgerichtshof ließ nun die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zu. Als Rechtsmittel stünde den Klägern somit nur eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Verfügung.