Zwei Gemeinden verlieren Mariä Himmelfahrt als Feiertag
Der 15. August ist in weiten Teilen Bayerns gesetzlicher Feiertag - aber nicht überall. Die jüngste Bevölkerungszählung verlangt Änderungen in acht Gemeinden, die nicht nur Freude auslösen werden.


Ab 2025 gilt der 15. August, Mariä Himmelfahrt, in sechs weiteren bayerischen Gemeinden als gesetzlicher Feiertag. Diese Änderung basiert auf den Ergebnissen des Zensus 2022, wie das Bayerische Innenministerium mitteilt. Gleichzeitig verlieren zwei Gemeinden in Oberfranken den Feiertagsstatus. Die
Diese Gemeinden profitieren von der Änderung
Neu unter die Feiertagsregelung fallen folgende Gemeinden:
- Baiersdorf und Weisendorf (Landkreis Erlangen-Höchstadt)
- Marktrodach (Landkreis Kronach)
- Schwebheim (Landkreis Schweinfurt)
- Oettingen in Bayern (Landkreis Donau-Ries)
- Memmingerberg (Landkreis Unterallgäu)
In diesen Gemeinden überwiegt nun offiziell die Zahl der katholischen Einwohner mit Hauptwohnsitz, das zentrale Kriterium für den Feiertagsstatus.
Wo Mariä Himmelfahrt kein Feiertag mehr ist
Gleichzeitig verlieren die Gemeinden Seßlach (Landkreis Coburg) und Marktschorgast (Landkreis Kulmbach) den Feiertagsstatus. Hier leben nun mehr evangelische als katholische Einwohner.
Insgesamt ist Mariä Himmelfahrt in 1.708 von 2.056 Gemeinden in Bayern ein gesetzlicher Feiertag. In den restlichen 348 Gemeinden, vor allem in Mittel- und Oberfranken, bleibt der 15. August ein regulärer Arbeitstag.
Auswirkungen auf Wohn- und Arbeitsort
Die Änderungen beim Feiertagsstatus können sich direkt auf den Alltag der Einwohner auswirken – sowohl am Wohn- als auch am Arbeitsort:
- Wohnort: Wer in einer der sechs neuen Feiertagsgemeinden lebt, profitiert von einem zusätzlichen freien Tag. Das bedeutet mehr Zeit für Familie, Freizeit oder Erholung.
- Arbeitsort: Für Pendler, die in einer Gemeinde ohne Feiertagsstatus arbeiten, bleibt der 15. August ein regulärer Arbeitstag. Das kann zu unterschiedlichen Regelungen führen, je nachdem, ob der Wohn- oder Arbeitsort den Feiertag anerkennt.
- Grenzfälle: Besonders in Regionen mit gemischtem Feiertagsstatus, wie in Mittel- und Oberfranken, kann es zu organisatorischen Herausforderungen kommen – etwa bei der Kinderbetreuung oder bei öffentlichen Einrichtungen, die je nach Standort geöffnet oder geschlossen sind.
Neue Feiertagsregelung: Hintergrund ist der Zensus 2022
Hintergrund für die Änderungen ist das Ergebnis des Zensus 2022 als letzte Volkszählung. Dabei wurde neben den generellen Einwohnerzahlen nach Angaben des Ministeriums festgestellt, wo die katholische Bevölkerung die evangelische überwiegt. Nach den Worten von Innenminister Joachim Herrmann (CSU) bleibt es "in den übrigen 2.048 Gemeinden im Freistaat bei der bestehenden Regelung zu Mariä Himmelfahrt."
DGB fordert bayernweiten Feiertag am 15. August
Der Deutsche Gewerkschaftsbund forderte anlässlich der Neuberechnung eine generelle Novelle der Regelung:
In einer modernen, vielfältigen Gesellschaft, in der immer weniger Menschen einer Kirche angehören, darf die Frage "Feiertag – ja oder nein?" nicht länger von der Religionszugehörigkeit einzelner Gemeinden abhängen
Bayerns DGB-Chef Bernhard Stiedl
Es sei ungerecht, dass viele Beschäftigte allein wegen ihres Wohnorts am 15. August keinen Feiertag hätten. Der DGB Bayern fordert deshalb, dass der 15. August gesetzlicher Feiertag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bayern werden muss – unabhängig von Wohnort oder Konfession.
15. August nicht in ganz Bayern ein gesetzlicher Feiertag
Das Fest Mariä Himmelfahrt am 15. August ist in der katholischen Kirche ein traditioneller Feiertag. Das Feiertagsgesetz legt bislang aber fest, dass Mariä Himmelfahrt in Bayern nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies wird nur durch den Vergleich der Mitgliederzahl der katholischen und der evangelischen Kirche in der jeweiligen Gemeinde, nicht durch die absolute oder relative Mehrheit der Bevölkerung definiert.
Durch Artikel 4 Feiertagsgesetz ist Mariä Himmelfahrt darüber hinaus auch in den Gemeinden geschützt, in denen es kein gesetzlicher Feiertag ist. Dort sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 bis 11.00 Uhr alle vermeidbaren besonders lauten Handlungen, die einen Gottesdienst stören könnten, in der Nähe von Kirchen verboten.
Katholische Beschäftigte sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen haben zudem das Recht, von der Arbeit fernzubleiben. Hierbei kann es zu einem Lohnausfall für die Arbeitszeit kommen; weitere Nachteile darf es für die betreffenden Beschäftigten jedoch nicht geben.