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Neue Arbeitsverträge: Ab August müssen diese Änderungen gemacht werden!

Zum 1. August 2022 muss Deutschland die neue Arbeitsbedingungsrichtline in deutsches Recht umsetzen. Auf die Arbeitgeber kommt einiger Mehraufwand zu. Was ab dann gilt, lest ihr hier.

Job Arbeitsvertrag Gehalt Job und Berufsleben Foto: Annette Riedl/dpa

Seit fast zwei Jahren ist die EU-Richt­li­nie über trans­pa­rente und vorher­seh­bare Arbeits­be­din­gun­gen in Kraft. Bis zum 1 August.2022 muss sie in das nati­o­nale Recht der Mitglied­s­taa­ten umge­setzt werden. Dazu hat die Bundes­re­gie­rung im März einen Geset­ze­s­ent­wurf vorge­legt.

Was muss künftig zusätzlich angegeben werden?

Es sollen zusätz­li­che Punkte aufge­nom­men werden, die der Arbeit­ge­ber schrift­lich fest­hal­ten muss. Das sind vor allem die Dauer der Probe­zeit, die Fällig­keit der Auszah­lung des Gehalts, verein­barte Ruhe­pau­sen und die Möglich­keit zur Anord­nung von Über­stun­den. Es gilt für alle Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse, die nach dem 31. Juli aufge­nom­men werden. Hier seht ihr alle Ände­run­gen im Über­blick:

  • Die Zusam­men­set­zung sowie die Höhe des Arbeits­ent­gel­tes (einschließ­lich der Vergü­tung von Über­stun­den, der Zuschläge, der Zula­gen, Prämien und Sonder­zah­lun­gen sowie andere Bestand­teile des Arbeits­ent­gelts, die jeweils getrennt anzu­ge­ben sind und deren Fällig­keit sowie die Art der Auszah­lung).
  • (sofern verein­bart) die Dauer der Probe­zeit.
  • Die verein­barte Arbeits­zeit, verein­barte Ruhe­pau­sen und Ruhe­zei­ten.
  • Bei verein­bar­ter Schicht­a­r­beit, das Schicht­sys­tem, der Schicht­rhyth­mus und die Voraus­set­zun­gen für Schichtän­de­run­gen sowie – sofern verein­bart – die Möglich­keit der Anord­nung von Über­stun­den und deren Voraus­set­zun­gen.
  • Bei einer Kündi­gung schrift­lich nieder­zu­le­gen, Kündi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses von Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer einzu­hal­tende Verfah­ren, mindes­tens das Schrift­for­m­er­for­der­nis und die Fris­ten für die Kündi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sowie die Frist zu Erhe­bung einer Kündi­gungs­schutz­klage.
  • Die Kündi­gung gilt als wirk­sam, wenn der Arbeit­neh­mer die Drei-Wochen-Frist zur Erhe­bung der Kündi­gungs­schutz­klage versäumt.

Drohen Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Richtlinie?

Die EU-Richt­li­nie 2019/1152 sieht vor, dass die Mitglieds­s­taa­ten Regeln für wirk­same, ange­mes­sene und abschre­ckende Sank­ti­o­nen fest­le­gen sollen. Im Regie­rungs­ent­wurf ist vorge­se­hen, dass derje­nige ordnungs­wid­rig handelt, der eine der genann­ten wesent­li­chen Vertrags­be­din­gun­gen nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig und in der vorge­schrie­be­nen Weise oder nicht recht­zei­tig nieder­legt. So ein Verstoß kann dann mit einer Geld­buße bis zu Euro 2.000 einher­ge­hen.

Erhebliche Rechtsfolgen durch Änderung

Es hat unmit­tel­bare Auswir­kun­gen für die Gestal­tung neuer Arbeits­ver­träge. Aber auch Altver­träge sind betrof­fen, entwe­der wenn eine Ände­rung bevor­steht oder auf Verlan­gen eines jeden Arbeit­neh­mers. Auf Verlan­gen muss dem Arbeit­neh­mer inner­halb von sieben Tagen für die beson­ders wich­ti­gen Anga­ben bzw. binnen eines Monats für die rest­li­chen Anga­ben ein neuer Vertrag über die wesent­li­chen Bedin­gun­gen seines Arbeits­ver­hält­nis­ses über­ge­ben werden. Diese sind:

  • Der Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses,
  • Name und Anschrift der Vertrags­par­teien,
  • der Arbeit­s­ort,
  • die Arbeits­zeit,
  • bei befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen, die Dauer und das Endda­tum,
  • die Dauer der Probe­zeit,
  • die Beschrei­bung der Tätig­keit,
  • die Zusam­men­set­zung und die Höhe des Arbeits­ent­gelts,
  • gege­be­nen­falls Rege­lun­gen für Arbeit auf Abruf sowie
  • die Möglich­keit der Anord­nung von Über­stun­den.

Hier könnt ihr die gesamte EU-Richt­li­nie lesen:

Hier könnt ihr den Geset­ze­s­ent­wurf der Bundes­re­gie­rung lesen:

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