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Umzug, Hochzeit und Co: So viel Sonderurlaub steht euch zu

Es passieren immer wieder schöne, aber leider auch schlimme Dinge im Leben. Es ist nur logisch, zu diesen besonderen Anlässen nicht zu arbeiten. Denn die Betroffenen wünschen sich einen Moment zum Genießen oder Durchatmen. In bestimmten Fällen gibt es dafür auch zusätzlichen Urlaub. Wir fassen für euch zusammen, wann ihr mit Sonderurlaub rechnen dürft.

Sonderurlaub Foto: dpa-Fotografen

Zur Hoch­zeit, zur Geburt des Kindes oder zu einem Trau­e­r­fall in der Fami­lie: In beson­de­ren Lebens­si­tua­ti­o­nen von der Arbeit frei­neh­men zu können, das wünscht sich jeder Arbeit­neh­mer. In Deut­sch­land regelt das Gesetz die Ansprü­che auf Sonder­ur­laub – und zwar im Bürger­li­chen Gesetz­buch (BGB) in § 616. Aller­dings ist dort nicht fest­ge­hal­ten, in welchen konkre­ten Fällen der Beschäf­tigte einen zusätz­li­chen Tag Urlaub bekom­men sollte. Zum Recht, der Arbeit ohne Verlust der Vergü­tungs­ansprü­che fern­zu­blei­ben, heißt es ledig­lich:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Bürgerlichen Gesetzbuch

Anerkannte Gründe für Sonderurlaub

Es gibt aller­dings­a­ner­kannte Gründe für einen bezahl­ten Sonder­ur­laub. Der Anspruch darauf kann etwa durch den Arbeits­ver­trag, Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oder Tarif­ver­träge konkre­ti­siert werden. Die wohl bekann­tes­ten Rege­lun­gen finden sich im Tarif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst (§ 29 TVöD).


Grund
Dauer

Geburt des eige­nen Kindes

1 Arbeits­tag

Tod des Ehegat­ten/Leben­s­part­ners, eines Kindes oder Eltern­teils

2 Arbeits­tage

Umzug aus dienst­li­chem oder betrieb­li­chem Grund an einen ande­ren Ort

1 Arbeits­tag

25-jähri­ges und 40-jähri­ges Arbeits­ju­bi­läum

1 Arbeits­tag

schwere Erkran­kung von Ange­hö­ri­gem, soweit er im selben Haus­halt lebt

1 Arbeits­tag im Kalen­der­jahr

schwere Erkran­kung eines Kindes, das das 12. Lebens­jahr noch nicht voll­en­det hat, wenn im laufen­den Kalen­der­jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestan­den hat

bis zu 4 Arbeits­tage im Kalen­der­jahr

schwere Erkran­kung einer Betreu­ungs­per­son, wenn Beschäf­tigte deshalb die Betreu­ung ihres Kindes, das das 8. Lebens­jahr noch nicht voll­en­det hat oder wegen körper­li­cher, geis­ti­ger oder seeli­scher bis zu Behin­de­rung dauernd pfle­ge­be­dürf­tig ist, über­neh­men muss

bis zu 4 Arbeits­tage im Kalen­der­jahr

ärzt­li­che Behand­lung von Beschäf­tig­ten, wenn diese während der Arbeits­zeit erfol­gen muss

erfor­der­li­che nach­ge­wie­sene Abwe­sen­heits­zeit einschl. erfor­der­li­cher Wege­zei­ten

Bekomme ich Sonderurlaub zur Hochzeit?

Auch am
Tag seiner eige­nen Hoch­zeit hat der Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf Sonder­ur­laub. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung wird auch hier der bezahlte Sonder­ur­laub als ange­mes­sen betrach­tet. Manche Arbeit­ge­ber sind sogar groß­zü­gig und gönnen Heira­ten­den mehr als einen zusätz­li­chen freien Tag.

Wich­tig ist: Sprecht früh­zei­tig mit eurem Chef darüber und checkt euren Arbeits­ver­trag, was dort fest­ge­hal­ten wurde. Denn letzt­lich liegt die Entschei­dung beim Arbeit­ge­ber, ob er euch als Ange­stell­ten zum Beispiel auch zur Hoch­zeit eurer Kinder oder ande­rer Fami­lien­an­ge­hö­ri­ger frei gibt.

Spezialfall: Umzug

Es kommt nicht selten vor, dass ein
Umzug den gewohn­ten Alltag durch­ein­an­der wirbelt. Deshalb hoffen Betrof­fene, dass sie auch aus diesem Grund zusätz­li­che freie Tage bekom­men. Wenn der Umzug durch die Firma bedingt ist, zum Beispiel weil der Beschäf­tigte versetzt wird, steht dem Mita­r­bei­ter in der Regel ein Tag bezahl­ter Sonder­ur­laub für den Umzug zu.

Erfolgt der Wohn­ort­wech­sel aller­dings ausschließ­lich aus priva­tem Antrieb, muss es nicht zwin­gend Sonder­ur­laub geben. Das Bundes­a­r­beits­ge­richt betont, dass alle Umstände des Einzel­falls und die Inter­es­sen des Arbeit­neh­mers und die des Arbeit­ge­bers abzu­wä­gen seien.

Staatsbürgerliche Pflichten: Das gehört dazu

Es besteht grund­sätz­lich Anspruch auf Sonder­ur­laub, wenn ein Mita­r­bei­ter staats­bür­ger­li­che Pflich­ten zu erfül­len hat. Hierzu zählen zum Beispiel Tätig­kei­ten als ehren­amt­li­cher Rich­ter, Schöffe oder solche im Kata­s­tro­phen- und Brand­schutz. Auch wenn ein Beschäf­tig­ter einen Gerichts­ter­min hat und als Zeuge erschei­nen muss, ist er von der Arbeit zu befreien.

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