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Vorsicht mit Aprilscherzen: In diesen Fällen droht die Kündigung

Es ist wieder so weit: Die Scherzkekse unter uns können am 1. April richtig loslegen! Aber wie sieht es mit Witzen und Streichen am Arbeitsplatz aus? Sollte man sich da mit Aprilscherzen besser zurückhalten, weil am Ende noch der Job in Gefahr ist? Hier lest ihr alles Wichtige.

1. Aprilscherz Foto: Jens Kalaene/dpa

Manche Scherz­kekse haben sich den 1. April rot im Kalen­der markiert – in diesem Jahr fällt er auf einen Frei­tag. Doch Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer soll­ten sich genau über­le­gen, mit wem und vor allem, über wen sie Witze machen. Hier findet ihr die wich­tigs­ten Regeln:

Am 1. April keine Ausnahmeregelung

„Es gibt kein Recht darauf, Aprilscherze machen zu dürfen, oder eine rechtliche Ausnahmeregel für den 1. April“,

Tjark Menssen

sagt Tjark Mens­sen, Leiter der Rechts­ab­tei­lung des Deut­schen Gewerk­schafts­bunds. Sätze wie „Ich wurde beför­dert!“ oder „Das Unter­neh­men ist pleite!“ können zwar eine starke Reak­tion auslö­sen, haben aber oft eine falsche Wirkung.

Schlechte Scherze sind riskant

„Spaß am Arbeitsplatz ist notwendig, um das Sozialgefüge in der Belegschaft zu stärken. Man sollte einen Scherz aber nur mit jemandem machen, mit dem man sich auch ansonsten gut versteht.“

so Mens­sen. Außer­dem sollte man sich sicher sein, dass derje­nige Spaß versteht. Ansons­ten kann die Aktion nach hinten losge­hen. Im schlimms­ten Fall kann ein schlech­ter Scherz den Arbeit­neh­mer sogar den Job kosten.

Grenzen kennen und beachten

Auch Witze mit diskri­mi­nie­ren­dem Charak­ter sollte man unbe­dingt blei­ben lassen.

"Vermeiden sollten Arbeitnehmer Scherze, die Beleidigungen enthalten oder Dritten schaden",

Alexander Bredereck

sagt Alex­an­der Brede­r­eck, Fach­an­walt für Arbeits­recht in Berlin. Der Betrof­fene kann dem Arbeit­ge­ber unter Umstän­den einen Antrag auf Scha­den­er­satz und Schmer­zens­geld stel­len.

Nicht aus Spaß kündigen

Tjark Mens­sen rät zudem drin­gend davon ab, eine Kündi­gung als Scherz auszu­spre­chen. Arbeit­neh­mende soll­ten es zudem unter­las­sen, sich als eine andere Person auszu­ge­ben – etwa Kunden gegen­über als Chef. Das geht in Rich­tung Iden­ti­täts­klau und kann eben­falls zu einer Abmah­nung oder frist­lo­sen Kündi­gung führen.

Führungskraft kann Scherz absichtlich falsch verstehen

Als Experte für Kündi­gungs­recht landen bei Alex­an­der Brede­r­eck jedes Jahr mehrere Fälle von April­scher­zen und Witzen, die schief­ge­lau­fen sind und in der Folge zu einer Abmah­nung oder im schlimms­ten Fall sogar zu einer Kündi­gung geführt haben.

„Zum Teil liegt es daran, dass der Scherz tatsächlich Schaden bei jemandem angerichtet hat, weil er sich aufgrund von falschen Informationen anders verhalten hat. Doch zum Teil verstehen Vorgesetzte Scherze auch absichtlich falsch, weil sie schon jemanden auf dem Kieker hatten und den Witz als Anlass für eine Kündigung nutzen wollen“,

Alexander Bredereck

sagt er. In jedem Fall machen sich Mita­r­bei­te­rin­nen und Mita­r­bei­ter angreif­bar, wenn sie Witze reißen oder ande­ren Strei­che spie­len.

Bei Ärger schnell reagieren und sich entschuldigen

Wer merkt, dass der eigene Witz schlecht ankam, miss­ver­stan­den wurde oder jeman­den verletzt hat, sollte sich bei allen betei­lig­ten Perso­nen entschul­di­gen. Ist die Führungs­kraft bei der Entschul­di­gung nicht anwe­send, soll­ten Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sie aufsu­chen. Es gebe Fälle, bei denen ein Urteil abge­mil­dert wurde, weil sich eine Person sofort für ihr Verhal­ten entschul­digt hat. Das müsse aber schnell passie­ren, bevor ein Vorge­setz­ter seine Kündi­gungs­ab­sich­ten formu­liert hat, sagt der Arbeits­rechts­ex­perte.

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