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Das ist die Mogelpackung des Jahres 2023

Die Verbraucher haben sich entschieden. Welches Produkt hat 2023 den Negativpreis abgeräumt? Wir haben es für euch zusammengefasst.

Lebensmittel Verbraucherschutz Foto: VadimGuzhva/Adobe Stock

Durch die Verbraucherzentrale Hamburg wurden Verbraucher aufgerufen, über Produkte, mit denen sie besonders getäuscht wurden, abzustimmen. Nun wurde ein Produkt zur "Mogelpackung des Jahres 2023" gekürt.

Dieses Negativprodukt hat "gewonnen"

Die Tuc Bake Rolls von Mondelez wurden zur "Mogelpackung des Jahres 2023" gewählt, da der Snackartikel durch einen raffinierten Markenwechsel von 7days zu Tuc mit einer Schrumpfung der Füllmenge von 250 auf 150 Gramm einherging, während der Verkaufspreis gleichzeitig um mindestens 127 Prozent stieg. Dieser Marketingtrick führte zu einer deutlichen Preiserhöhung, während sich das Aussehen, die Rezeptur und die Nährwerte der Brotchips praktisch nicht veränderten.

Das kritisiert die Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale Hamburg fordert die Politik zum Handeln auf, um Verbraucher vor derartigen Mogelpackungen zu schützen. Im Jahr 2023 erreichte die Anzahl der versteckten Preiserhöhungen einen neuen Höchststand, wobei die Brotchips von Tuc mit einer Preiserhöhung von 127 Prozent an der Spitze standen. Trotz des seit Jahren bekannten Problems schützt die Politik die Verbraucher nicht vor den Tricksereien der Unternehmen, obwohl es seit Kurzem ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gibt, das bei verringertem Inhalt auch die Verpackung eines Produkts schrumpfen lassen soll.

Platzierungen im Überblick

1. Platz Tuc Bake Rolls Meersalz von Mondelez mit 11.642 Stimmen (54,7 Prozent) 
2. Platz Oreo Stieleis von Froneri mit 3.585 Stimmen (16,8 Prozent)
3. Platz Listerine Total Care von Johnson & Johnson mit 2.259 Stimmen (10,6 Prozent)
4. Platz Chocolat Amandes Vollmilch von Aldi mit 2.114 Stimmen (9,9 Prozent)
5. Platz Yoghurt-Gums von Katjes mit 1.679 Stimmen (7,9 Prozent)

Das fordert die Verbraucherzentrale

  • Packungen müssen prinzipiell voll befüllt sein und nur in Ausnahmefällen ist ein technisch notwendiger Luftraum erlaubt
  • Bei reduzierten Füllmengen müssen auch die Packungen entsprechend kleiner werden.
  • Auf Produkten mit geringerem Inhalt müssen die alte und die neue Füllmenge sowie die Reduktion in Prozent angegeben werden.

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