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Dürfen Geschäfte eine Maskenpflicht vorschreiben?

Grundsätzlich gibt es auch bei uns in Bayern keine Maskenpflicht mehr in Geschäften oder Supermärkten. Aber Obacht: Es gibt Ausnahmen.

Schild zur Maskenpflicht Verbraucherschutz Foto: Bernd Wüstneck/dpa

Durch das neue Infek­ti­ons­schutz­ge­setz der Bundes­re­gie­rung und die entspre­chende Verord­nung der baye­ri­schen Staats­re­gie­rung ist die Masken­plicht in Geschäf­ten wegge­fal­len. Im Einzel­fall können aller­dings die Betrei­ber und Besit­zer von Super­märk­ten, Post­äm­tern oder ande­ren Läden weiter­hin alle Kunden dazu verpflich­ten, eine Maske zu tragen.

Hausrecht schlägt gesetzliche Regelung

Wenn Geschäfts­in­ha­ber aus eige­nem Antrieb eine Masken­pflicht in ihrem Haus durch­set­zen wollen, ist das grund­sätz­lich erlaubt. Recht­li­che Grund­lage hier­für ist das Haus­recht.

Im Bürger­li­chen Gesetz­buch (BGB) heißt es:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

BGB

Heißt also: Es dürfen Regeln aufge­stellt werden, nach denen Kunden Zugang zu einem Laden erhal­ten.

Gleichheitsgrundsatz und Versorgungssicherheit

Die Regeln dürfen aller­dings nicht völlig will­kür­lich sein, sondern müssen gewisse Grund­sätze beach­ten.

Wenn eine Masken­pflicht einge­führt wird, muss sie für alle Kunden gelten. Es dürfen keine Unter­schiede hinsicht­lich der ethni­schen Herkunft, des Geschlechts, der Reli­gion oder Welt­an­schau­ung gemacht werden. Ansons­ten wäre eine Masken­pflicht ein Verstoß gegen das Allge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG). Außer­dem muss gene­rell die Versor­gungs­i­cher­heit der Menschen mit Produk­ten des tägli­chen Beda­rfs gewähr­leis­tet sein.

Das wäre beispiels­weise nicht der Fall, wenn der einzige Super­markt weit und breit eine Masken­pflicht einführt. Gibt es nur einen ande­ren Markt ohne Masken­pflicht, der erreich­bar ist, ist die Versor­gungs­i­cher­heit garan­tiert.

Ausnahmefälle

Wer aufgrund einer Behin­de­rung oder eines medi­zi­ni­schen Problems keine Maske tragen darf und dies mit einem ärzt­li­chen Attest bele­gen kann, der könnte womög­lich auch nicht per Haus­recht dazu verpflich­tet werden. Aller­dings gibt es in vielen Fällen recht­li­che Grau­zo­nen und es ist Aufgabe der Gerichte, hier klare Defi­ni­ti­ons­re­geln zu finden und Entschei­dun­gen zu fällen. Grund­lage ist aber immer das Allge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz.

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