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Neue Gesetze und Änderungen im März 2022: Was ihr jetzt wissen müsst

Die neuen Gesetze und Änderungen im März 2022 stehen vor allem im Zeichen der beschlossenen Corona-Lockerungen. Aber auch ansonsten ändert sich wieder so einiges - vom Kurzarbeitergeld über Jackpot-Regeln bis hin zu Roller-Kennzeichen. Wir verraten, was euch erwartet.

Impfung, Mofa und Text Verbraucherschutz Foto: (v.l.) Alastair Grant/AP/dpa - wal_172619/pixabay - Finn Winkler/dpa

Im Früh­ling enden viele Corona-Maßnah­men. Aber nicht nur das wird anders im März.

Hier findet ihr alle Änderungen im Überblick:

Corona-Lockerungen:

Bund und Länder haben einen  Drei­sch­ritt der Öffnun­gen in der Corona-Pande­mie verein­bart: Bis zum 20. März sollen die weit­rei­chen­den Einschrän­kun­gen des gesell­schaft­li­chen, kultu­rel­len und wirt­schaft­li­chen Lebens schritt­weise zurück­ge­nom­men werden. Schritt 1 wurde schon umge­setzt.

  • 4. März:
    Es kommt zur zwei­ten Stufe der Locke­run­gen in der Corona-Pande­mie. In der Gastro­no­mie und in Hotels bzw. für Über­nach­tun­gen gilt 3G – also mit nega­ti­vem Test auch für nicht voll­stän­dig geimpfte und nicht geimpfte Perso­nen möglich. Disko­the­ken und Clubs dürfen unter der soge­nann­ten 2G+-Regel öffnen. Das heißt, dass Besu­cher entwe­der drei­fach geimpft sein müssen oder doppelt geimpft bzw. gene­sen und einen nega­ti­ven Test haben müssen. Bei Groß­ver­an­stal­tun­gen – wie Konzer­ten und Fußball­spie­len – gilt 3G. Die Auslas­tung in Innen­räu­men beträgt 60 Prozent und maxi­mal 6.000 Perso­nen. Bei Außen­be­rei­chen darf zu 75 Prozent ausge­las­tet werden und die Perso­nen­grenze liegt bei 25.000. Dazu sollen FFP2-Masken getra­gen werden.
  • 20. März:
    Es kommt zur drit­ten Stufe der Locke­run­gen. Dann sollen alle tiefer­grei­fen­den Maßnah­men zurück­ge­nom­men werden. Nur noch nied­rig­schwel­lige Maßnah­men sollen vorerst aufrecht­er­hal­ten werden, zum Beispiel die Masken­pflicht beim Einkau­fen sowie in Bussen und Bahnen. Außer­dem fällt mit dem Datum auch die Home­of­fice-Pflicht, was bedeu­tet, dass Arbeit­ge­ber*in­nen verlan­gen können, dass Beschäf­tigte wieder ins Büro kommen

Impfpflicht für Pflegepersonal:

Für Mita­r­bei­ter gesund­heits­be­zo­ge­ner Einrich­tun­gen wie Pfle­ge­heime, Arzt­pra­xen und Tages­kli­ni­ken greift ab dem 15. März eine Impf­pflicht. Sie müssen dann entwe­der einen Nach­weis über eine abge­schlos­sene Impfung, eine Gene­sung oder ein ärzt­li­ches Attest über Nicht-Impf­bar­keit vorle­gen. Das hat der Bundes­tag im Dezem­ber 2021 beschlos­sen.

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Zeitumstellung:

Am 27. März 2022 steht die Umstel­lung auf die Sommer­zeit an. In der Nacht von Sams­tag auf Sonn­tag um 02.00 Uhr nachts wird die Uhr auf 03.00 Uhr vorge­stellt. In dieser Nacht bekom­men wir also eine Stunde weni­ger Schlaf. Aber es bleibt abends dann zumin­dest länger hell.

Neues Gesetz zur Organspende:

Um Menschen die Entschei­dung leich­ter zu machen, ob sie Organe spen­den wollen, bietet die Bundes­re­gie­rung ab 1. März 2022 mehr Infor­ma­ti­ons­an­ge­bote. Das  Gesetz wurde bereits am 16. März 2020 beschlos­sen. Wer einen Ausweis bean­tragt, soll von den Behör­den künf­tig unter ande­rem Aufklä­rungs­ma­te­rial und Organ­spen­de­aus­weise über­mit­telt bekom­men. Vonsei­ten der Kassen­ärzt­li­chen Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV) gibt es aller­dings auch Kritik daran, dass pro Bera­tungs­ge­spräch ein Betrag von 7,32 Euro abge­rech­net werden kann. Die KBV empfin­det dies als zu gering, da wenige Minu­ten Gespräch dem Thema nicht ange­mes­sen seien.

Außer­dem soll möglich sein, Auskünfte über Bera­tungs­mög­lich­kei­ten beispiels­weise unkom­pli­ziert beim Haus­a­rzt erhal­ten können. Mit dem hier­für in Kraft treten­den Gesetz soll ein Organ­spende-Regis­ter aufge­baut werden, in dem die Spen­den­be­reit­schaft der Menschen online doku­men­tiert werden kann.

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Corona-Bonus:

Noch bis zum 31. März gibt es für einige Berufs­grup­pen einen steuer- und abga­ben­freien Corona-Bonus in Höhe von 1.300 Euro. Auszu­bil­dende und Studie­rende bekom­men 650 Euro. Darauf haben sich Gewerk­schaf­ten und Arbeit­ge­ber im Novem­ber 2021 geei­nigt.  Das gilt für:

  • Tarif­be­schäf­tigte an Unikli­ni­ken
  • Schu­len und Kitas
  • Feuer­wehr
  • Poli­zei
  • Beschäf­tigte in Abfall­be­trie­ben
  • Beschäf­tigte in der Stra­ßen­meis­te­rei
  • Mita­r­bei­ter in Landes­be­hör­den

Verlängerung Kurzarbeit:

Viele Regeln für die Kurz­a­r­beit hat der Bundes­tag über den 31. März hinaus verlän­gert, zwei jedoch nicht. So werden den Arbeit­ge­bern Sozi­a­l­ver­si­che­rungs­bei­träge nach diesem Tag nur noch dann zur Hälfte erstat­tet, wenn die Kurz­a­r­beit mit einer Quali­fi­zie­rung verbun­den ist. Außer­dem fallen die Betrof­fe­nen aus der Rege­lung zur Kurz­a­r­beit heraus. 

Ansons­ten gilt: Das erleich­terte Kurz­a­r­bei­ter­geld gibt es bis zum 30. Juni. Es reicht also weiter­hin aus, wenn mindes­tens zehn Prozent der Beschäf­ti­gen von Arbeits­aus­fall betrof­fen sind. Norma­le­r­weise musste mindes­tens ein Drit­tel der Beschäf­tig­ten betrof­fen sein. Verlän­gert wurden auch erhöhte Leis­tungs­sätze sowie die Anrech­nungs­frei­heit von Einkom­men aus gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gun­gen.

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Derzeit ist die tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung noch bis zum 31. März 2022 befris­tet, sie dürfte aber verlän­gert werden. Dadurch kann ein Gespräch und die Diagnose mit einem Arzt oder einer Ärztin auch per Video­te­le­fonat durch­ge­führt werden

  

Versicherungskennzeichen für Roller, Moped und Co.:

Wer ab 1. März 2022 mit einem Mofa, Roller, Moped, E-Scoo­ter oder S-Pede­lec bis 50 Kubik unter­wegs ist, braucht ein grünes Kenn­zei­chen statt wie bisher ein blaues, das berich­tet der Gesamt­ver­band der Deut­schen Versi­che­rungs­wirt­schaft (GDV). Fahr­zeuge mit dem alten blauen Kenn­zei­chen verlie­ren im Stra­ßen­ver­kehr den Versi­che­rungs­schutz. Zu den Fahr­zeu­gen gehö­ren zum Beispiel Mofas, Mopeds oder Roller, Leichtmo­fas, Segways oder leichte Quads.

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Gesetz für faire Verbraucherverträge:

Am 1. März dürfen  Verträge nicht mehr auto­ma­tisch verlän­gert werden, ohne eine Kündi­gungs­frist von einem Monat zu gewäh­ren. Damit will die Bundes­re­gie­rung Verbrau­cher besser schüt­zen, denn Verträge, die ihr ab diesem Zeit­punkt abschließt, fallen auto­ma­tisch unter diese Regel. Das gilt in etwa für:

  • Handy­ver­träge
  • Fitness­stu­dios
  • Zeitungs-Abos
  • Stre­a­ming­dienste
  • Strom- und Gaslie­fe­run­gen
  • Online-Part­ner­bör­sen

Gehölz- und Heckenschutz:

Hecken und Bäume dürfen ab dem 1. März 2022  bis zum 30. Septem­ber nicht mehr geschnit­ten werden. Das ist im Bundes­na­tur­schutz­ge­setz fest­ge­schrie­ben, da Bäume und Sträu­cher Lebens­raum für Wild­tiere und Pflan­zen bieten. 

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Ausweitung Insektenschutz:

Durch das  Bundes­na­tur­schutz­ge­setz wird auch der Insek­ten­schutz gere­gelt. Hier kommt es ab 1. März 2022 zu Neue­run­gen.  Gesetz­lich geschützt sind dann:

  • Arten­rei­ches Grün­land
  • Streu­obst­wie­sen
  • Stein­hau­fen-Begren­zun­gen am Rand von Äckern und Feldern

Eben­falls gilt, dass…

  • …die Land­schafts­pla­nung den Insek­ten­schutz besser berück­sich­ti­gen muss.
  • …Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­tel und Herbi­zide in Schutz­ge­bie­ten verbo­ten sind.
  • …Stra­ßen­be­leuch­tung in Natur­schutz­ge­bie­ten verbo­ten ist.
  • …Insek­ten­fal­len durch künst­li­che Licht­quel­len verbo­ten werden.

Änderung Eurojackpot-Spielregeln:

Ände­rung Euro­jack­pot-Spiel­re­geln:

Ab dem 25. März 2022 werden die Spiel­re­geln für die euro­pä­i­sche Lotte­rie geän­dert. Dann gilt:

  • Eine zweite Ziehung am Diens­tag wird einge­führt.
  • Der Jack­pot rolliert zukünf­tig von Frei­tag zu Diens­tag und von Diens­tag zu Frei­tag.
  • Der Maxi­mal-Jack­pot steigt von 90 auf 120 Milli­o­nen Euro.
  • Die Spiel­for­mel wird ange­passt.
  • Anstelle der bishe­ri­gen Auswahl 5 aus 50 und 2 aus 10, wählen Spie­lende zukünf­tig ihre Zahlen aus 5 aus 50 und 2 aus 12.
  • Die Ausschüt­tung in den Gewinn­klas­sen wird erhöht.

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