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Mordversuch an Tochter: Acht Jahre Haft für Vater

Ein Mann soll versucht haben, seine dreijährige Tochter mit Mäusegift zu töten. War es Heimtücke? Vor dem Landgericht Landshut ist das Urteil gesprochen worden.

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Prozess wegen versuchten Mordes Armin Weigel/dpa

Landshut (dpa/lby) - Ein Vater ist vor dem Landgericht Landshut für den Mordversuch an seiner kleinen Tochter zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Die Kammer sprach ihn in dem Indizienprozess zudem der gefährlichen Körperverletzung und der Misshandlung Schutzbefohlener schuldig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine neunjährige Haftstrafe sowie den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gefordert. Der Ankläger ging von Heimtücke und Habgier aus. Die Verteidiger hatten auf Freispruch plädiert. 

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte seiner Tochter im Dezember 2024 eine selbst gefertigte, mit Mäusegift gefüllte Plombe aus Frischhaltefolie zum Schlucken gab. Wichtigstes Indiz sei die DNA-Spur des Mannes im Inneren der Plombe. Zudem habe sich in der Folie genau die für ein Kind in dem Alter passende Dosis Gift befunden.

Auch Aussagen des Kindes seien plausibel. So habe die Dreijährige etwa einer Erzieherin von sich aus erzählt, dass ihr der Vater etwas in den Mund getan habe und sie dann in das Krankenhaus gekommen sei.

Mehrere Gutachten

Von Sachverständigen sei bestätigt worden, dass die Speiseröhre eines Kindes sehr dehnbar sei und es möglich sei, dass das Mädchen die Plombe schluckte. Zweifel der Verteidigung, dass die Plombe von dem Kind erbrochen wurde, wies die Vorsitzende zurück. Die Verteidigung hatte damit argumentiert, dass die Plombe nicht von Erbrochenem umhüllt war. Die Richterin sagte, dass laut Sachverständigem das Erbrochene von der Folie gerutscht und die Flüssigkeit in das Sofa eingesickert sei.

Sollte die Mutter das Geschehen inszeniert haben, wie von der Verteidigung angenommen, hätte sie Erbrochenes mit passendem Inhalt - Hähnchen mit Pommes - beschaffen oder das Kind zum Erbrechen bringen müssen, sagte die Vorsitzende Richterin. Und weiter: Hätte die Mutter den Vater als unverantwortlich darstellen wollen, hätte sie eine fingierte Plombe nicht mit einem derart gefährlichen Gift füllen müssen.

Heimtücke, nicht aber Habgier

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte seiner Tochter die Kapsel verabreichte, ehe er sie zur Mutter zurückbrachte. Es bestehe kein Zweifel daran, dass er das Kind umbringen wollte. Die Richter sahen das Mordmerkmal der Heimtücke als gegeben an. Dass das Mädchen nicht starb, sei dem Zufall überlassen gewesen. Der Angeklagte sei überdies mit hoher krimineller Energie vorgegangen. 

Anders als die Staatsanwaltschaft ging die Kammer nicht zusätzlich vom Mordmerkmal der Habgier aus. Der Ankläger hatte argumentiert, der Angeklagte habe sich Unterhaltszahlungen ersparen wollen. Den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung hielt die Kammer nicht für gerechtfertigt. Sie sah keine erhöhte Gefahr weiterer Straftaten beim Angeklagten.

Die Verteidigung war davon ausgegangen, dass die Mutter die Tat fingiert und die Plombe in dem Erbrochenen platziert hat, um dem Vater zu schaden. «Das Ganze war inszeniert», sagte einer der Verteidiger. Dass an der Plombe keine DNA der Mutter gefunden wurde, könnte bedeuten, dass sie Handschuhe getragen hatte. Die Verteidigung kündigte an, in Revision gehen zu wollen.

© dpa-infocom, dpa:260318-930-834557/2