Zum Hauptinhalt springen

Der Wahl-O-Mat zur Landtagswahl in Bayern 2023: Eure Last-Minute-Entscheidungshilfe

Am Sonntag, den 8. Oktober 2023, findet die Landtagswahl in Bayern statt. Seid ihr noch unentschlossen, wen ihr wählen sollt? Der Wahl-O-Mat hilft euch bei eurer Entscheidung. Findet hier heraus, welche Partei zu euch passt und informiert euch über die Wahlprogramme!

Der Wahl-O-Mat für die Landtagswahl in Bayern

CSU, Freie Wähler, die Grünen, SPD, AfD, FDP oder eine ganz andere Partei? Umfragen kurz vor der Wahl zeigen: Viele Wählerinnen und Wähler in Bayern wissen noch nicht, bei welcher Partei sie bei der Landtagswahl am 8. Oktober 2023 ihr Kreuzchen machen sollen. 

Für die und auch alle anderen, die ihre Ansichten und Meinungen mit denen der Parteien vergleichen wollen, gibt es jetzt eine zusätzliche Möglichkeit, der persönlichen Wahlentscheidung näher zu kommen.

Der Wahl-O-Mat zur Landtagswahl 2023

Mit dem Wahl-O-Mat könnt ihr eure persönlichen Standpunkte mit denen der Parteien vergleichen. So findet ihr heraus, welche Partei am Besten zu euch passt! Jetzt loslegen:

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Landtagswahl

Bayern ist ein Freistaat. Das heißt, die Bürgerinnen und Bürger entscheiden selbst, nach welchen Gesetzen sie leben. Da dies unter anderem aus Zeitgründen wenig praktikabel ist, wählen sie Volksvertreter, die für sie Gesetze beschließen: die Abgeordneten im Bayerischen Landtag. Sie werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt und bilden das Parlament.

An welchem Tag die Landtagswahl stattfindet, ist im Landeswahlgesetz (LWG) in Artikel 20 geregelt: "Die Staatsregierung setzt spätestens fünf Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahl zum Landtag fest. Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung), bzw. spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung) statt."

Da die letzte Landtagswahl in Bayern auf den 14. Oktober 2018 fiel, kamen für die turnusgemäße Landtagswahl 2023 die Sonntage oder öffentlichen Ruhetage (Art. 14 der Verfassung) zwischen dem 14. September und dem 14. Dezember 2023 in Betracht. Der früheste Wahltermin wäre demnach Sonntag, der 17.09.2023, der späteste Sonntag, der 10.12.2023 gewesen.

Am 13.12.2022 setzte die Staatsregierung den Termin für die nächste Landtagswahl auf den 8. Oktober 2023 fest.

Stimmberechtigt für die Landtagswahl in Bayern sind laut Artikel 1 des Landeswahlgesetzes (LWG) "alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach Art. 2 – infolge Richterspruchs – vom Stimmrecht ausgeschlossen sind."

Jeder Wahlberechtigte erhält per Post eine Wahlberechtigung mit dem ihm zugeteilten Wahllokal. Möchte jemand dieses am Wahlsonntag nicht aufsuchen, sondern lieber per Briefwahl abstimmen, so kann er jederzeit, jedoch bis spätestens 06.10.2023, 15 Uhr (zweiter Tag vor der Wahl; § 24 Abs. 4 Satz 1 LWO), einen Antrag auf Wahlschein stellen. Dieser erfolgt formlos (schriftlich oder durch persönliche Vorsprache). Die Wahlbenachrichtigungskarte der Gemeinde muss dafür nicht abgewartet werden.

Wer sich entscheidet, seine Stimme im Wahllokal abzugeben, benötigt einen Lichtbildausweis, um seine Identität zu bestätigen. Ein eigener Stift kann mitgenommen werden, muss aber nicht – Schreibstifte liegen im Wahllokal bereit (§ 41 Abs. 2 LWO).

Erststimme (Direktmandate)
Alle Regionen Bayerns sollen mindestens einen Abgeordneten in den Landtag entsenden. Daher ist ganz Bayern in 91 Stimmkreise unterteilt, in denen die Bürger mit ihrer Erststimme bei der Landtagswahl in Bayern einen Direktkandidaten wählen. Dabei reicht für einen Sieg die einfache Mehrheit aus. Im Extremfall etwa genügten auch 20 Prozent, solange die anderen Kandidaten jeweils nur zehn Prozent erreichen. Gäbe es im Landtag lediglich diese 91 Direktmandate, wäre das ziemlich ungerecht: Denn die Wählerinnen und Wähler, die in ihrem Stimmkreis für einen unterlegenen Kandidaten gestimmt haben, hätten persönlich niemanden in den Landtag entsandt. Daher gibt es eine zweite Säule in unserem Wahlsystem:

Zweitstimme (Listenmandate)

Die Sitzverteilung im Landtag soll möglichst genau dem Wählerwillen entsprechen. Dafür wird die knappe Hälfte (89 von 180) der Mandate im Bayerischen Landtag an Listenkandidaten vergeben. Zu diesem Zweck stellen die Parteien für jeden der sieben Regierungsbezirke („Wahlkreise“) Listen mit ihren Kandidaten auf. Diese Listen sind unterschiedlich lang, denn die Regierungsbezirke erhalten je nach Zahl ihrer wahlberechtigten Einwohner unterschiedlich viele Sitze im Bayerischen Landtag. Mit ihrer Zweitstimme wählen die Bürgerinnen und Bürger eine Kandidatin oder einen Kandidaten auf diesen Listen – und bestimmen somit, wer außer den Direktkandidaten in den Landtag einzieht.

Nach der Wahl wird ausgezählt, wie viele Erst- und Zweitstimmen insgesamt („Gesamtstimmen“) die Parteien jeweils erhalten haben. Eine Partei, die landesweit weniger als fünf Prozent der Stimmen erhalten hat, kann nicht in den Bayerischen Landtag einziehen. 

Für die Parteien mit mindestens fünf Prozent wird für jeden Regierungsbezirk errechnet, wie viele der Sitze im Landtag ihnen zustehen. Hat also eine Partei in einem Wahlkreis 50 Prozent der Erst- und Zweitstimmen gewonnen, erhält sie die Hälfte der Sitze, die hier insgesamt zu vergeben sind. 

Das heißt: Durch die Auszählung der Gesamtstimmen geht bei der Landtagswahl in Bayern (anders als bei der Bundestagswahl) die Erststimme nicht „verloren“, wenn der gewählte Direktkandidat nicht gewinnt – beide Stimmen zusammen ergeben das Endergebnis.

Wenn eine Partei in einem Regierungsbezirk („Wahlkreis“) mehr Direktmandate gewinnt, als ihr von den Gesamtstimmen her zustehen - Das passiert zum Beispiel, wenn eine Partei alle Direktmandate mit einfacher Mehrheit gewinnt, hat diese Partei dann bereits die Hälfte der Sitze für diesen Wahlkreis – selbst wenn sie nur 35 Prozent der Gesamtstimmen erhalten hat. Weil aber die direkt gewählten Abgeordneten die unmittelbaren Volksvertreter vor Ort sind, bleibt dieser Mandatsüberhang bestehen. Um das Gesamtergebnis trotzdem in der Sitzverteilung umzusetzen, erhalten die anderen Parteien dann zusätzliche Sitze für ihre Listenkandidaten. 

Kurz gesagt: Es wird aufgefüllt, bis alles wieder passt. Auf diese Weise bleibt das Kräfteverhältnis zuletzt (ungefähr) gleich und spiegelt das Wahlergebnis bestmöglich wider. Entsprechend besteht der Bayerische Landtag in der 18. Wahlperiode (2018 – 2023) aus 205 Abgeordneten.

Ist die Landtagswahl in Bayern 2023 vorbei und das neue Parlament gewählt, wird als Erstes über die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und im Anschluss über das Präsidium abgestimmt. Damit ist der Landtag arbeitsfähig und in der Lage, bis zum Ende der Wahlperiode seinen zentralen Aufgaben nachzugehen:

  • den Ministerpräsidenten wählen und die Regierungsmitglieder bestätigen
  • Gesetze für Bayern beschließen
  • die Regierung und die ihr unterstellte Verwaltung kontrollieren
  • den Staatshaushalt in Bayern beschließen

Nein, die Abstimmung über den neuen Ministerpräsidenten oder die neue Ministerpräsidentin findet im neu gewählten Landtag einige Tage oder Wochen nach der Landtagswahl statt. Um Ministerpräsident von Bayern zu werden, muss man bei dieser Wahl eine einfache Mehrheit, es reicht also, die meisten Stimmen zu erhalten. Zwangsweise muss also nicht der Spitzenkandidat der Partei mit den meisten Stimmen auch Ministerpräsident werden. Das ist aber noch nie vorgekommen. Der bayerische Ministerpräsident oder die bayerische Ministerpräsidentin wird für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt und muss mindestens 40 Jahre alt sein. 

Die erste Prognose zur Landtagswahl erwarten wir am Sonntag, den 8. Oktober um 18 Uhr - Aber Achtung! Eine Prognose ist keine Hochrechnung! Prognosen basieren im Gegensatz zu Hochrechnungen nicht auf ausgezählten Stimmen, sondern auf Nachwahlbefragungen. Das bedeutet, Wählerinnen und Wähler werden nach ihrer Stimmabgabe im Wahllokal gefragt, wo sie ihr Kreuz gesetzt haben.

Zwischen 18.25 Uhr und 18.45 Uhr wird die erste Hochrechnung erwartet. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgezählten Stimmen werden dann zu einem möglichen Gesamtergebnis "hochgerechnet". Das vorläufige amtliche Endergebnis werden wir vermutlich erst nach Mitternacht erfahren. Das endgültige Endergebnis wird erst Ende Oktober vom Landeswahlleiter bekanntgegeben.