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Wiesn-Vermietung trotz BGH-Urteil weiter möglich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter ihre Wohnung nicht untervermieten dürfen, um Gewinn zu machen. Was bedeutet das für die Untervermietung während des Oktoberfests?

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Untermietvertrag Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

München/Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern bei der Untervermietung engere Grenzen gesetzt: Sie dürfen dabei keine Gewinne machen. Die Untervermietung soll dem Erhalt der eigenen Wohnung dienen, etwa bei längeren Auslandsaufenthalten, und nicht zur Einnahmequelle werden. Was bedeutet diese Entscheidung für München, wo während des Oktoberfests Wohnungen zu teils horrenden Preisen an Besucher vermietet werden? 

Grundsätzlich bleibt es Münchnerinnen und Münchnern erlaubt, ihre Wohnung während des Oktoberfests gewinnorientiert zu vermieten, sagt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München. Das ist demnach aber nur für kurzfristige Untervermietung erlaubt. Das BGH-Urteil bezieht sich nach Angaben des Mieterbunds auf langfristige Mietverhältnisse, also Wohnungen, die nicht nur zum Urlaub oder für einen Oktoberfestbesuch vermietet sind. 

Bei dieser Kurzzeitvermietung griffen weder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch Schutzmaßnahmen wie die Mietpreisbremse, betont Schmid-Balzert. Höchstens acht Wochen im Jahr darf die Ferienvermietung dauern, aber dafür braucht es das Einverständnis des Vermieters. 

Ab Mai 2026: Registrierungspflicht von Ferienunterkünften

Was sich allerdings auch auf Kurzzeitvermietung auswirken werde, sei eine neue EU-Richtlinie zur Vermietung von Ferienunterkünften. Ab voraussichtlich Mai 2026 soll die Registrierungspflicht auch in Deutschland greifen. Und wenn Vermieter der Pflicht nicht nachkommen? «Da könnten empfindliche Bußgelder auf die Mieter zukommen», erklärt die stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München.

© dpa-infocom, dpa:260130-930-621143/1