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Wie viel Anspruch haben Eltern bei Kinderkrankentagen?

Wenn Kita oder Schule wegen Corona schließen, wissen viele berufstätige Eltern nicht, wohin mit dem Nachwuchs. Um Arbeitnehmer zu entlasten, greift dann das Kinderkrankengeld. Welchen Anspruch Eltern haben, wenn Ihr Kind krank ist, lest ihr hier.

Home-Schoo­ling: Ein Begriff, der für viele Eltern in den vergan­ge­nen zwei Jahren wahr­schein­lich zum Unwort gewor­den ist. Immer häufi­ger müssen ganze Klas­sen, Kinder­gar­ten- und Kita­grup­pen zu Hause betreut werden. Grund dafür sind entwe­der Corona-Fälle in der Klasse und Gruppe oder Perso­nal­man­gel aufgrund von Corona.

Kinderkrankentage sollen entlasten

Wohin nun mit dem Kind, wenn man selbst berufs­tä­tig ist? Dabei sollen die soge­nann­ten Kinder­kran­ken­tage weiter­hel­fen. Müssen Eltern ihr Kind zu Hause betreuen, können sie für diese Tage auf Antrag 90 Prozent des ausge­fal­le­nen Netto­a­r­beits­ent­gelts von der Kran­ken­kasse erstat­tet bekom­men.

Wegen der Pande­mie war die Zahl der Kinder­kran­ken­tage im vergan­ge­nen Jahr von sonst 10 auf 30 pro Eltern­teil verdrei­facht worden. Die Leis­tung wurde nicht nur gewährt, wenn Eltern wegen kran­ker Kinder nicht zur Arbeit konn­ten, sondern auch wenn diese wegen einge­schränk­ten Schul- oder Kita­be­triebs zu Hause betreut werden muss­ten. Das gilt nach Anga­ben des Bundes­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­ums bis 19. März 2022. Ab 20. März 2022 besteht der Anspruch auf Kinder­kran­ken­geld wieder nur bei Erkran­kung des Kindes und entspre­chen­dem Betreu­ungs­be­darf, so das Minis­te­rium.

Welche Voraussetzungen müssen Eltern und Kinder erfüllen?

Sowohl der entspre­chende Eltern­teil, der das Kinder­kran­ken­geld bean­tragt, als auch das Kind müssen gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert sein. Zudem darf das Kind nicht älter als zwölf Jahre alt sein und es darf keine andere Person im Haus­halt leben, die das Kind betreuen könnte. Wer mehrere Kinder hat, könne zusätz­lich Kinder­kran­ken­geld erhal­ten – jedes Eltern­teil kann aber nicht mehr als 65 Arbeits­tage in Anspruch nehmen. Die Rege­lung gilt seit dem Januar 2021.

Auch wer Eltern­geld bezieht und in Teil­zeit arbei­tet, darf die Kinder­kran­ken­tage nutzen – und zwar ohne dass das Eltern­geld dadurch redu­ziert wird. Für Mini­jo­ber gilt die Rege­lung nicht. Diese dürfen sich zwar freistel­len lassen, haben aber keinen Anspruch auf das Kinder­kran­ken­geld.

Wie wird das Kinderkrankengeld beantragt?

Bean­tragt werden kann das Geld bei der zustän­di­gen Kran­ken­kasse, bei der Eltern­teil und Kind versi­chert sind. Ob eine Beschei­ni­gung von der Schule oder Kita benö­tigt wird, entschei­det jede Kran­ken­kasse indi­vi­du­ell. Dafür stellt das Bundes­fa­mi­li­en­mi­nis­te­rium auf seiner Website ein Muster zur Verfü­gung.

Natha­lie Obert­hür, Vorsit­zende des Ausschus­ses Arbeits­recht im DAV rät, dass Eltern sich nicht nur bei der Kran­ken­kasse melden soll­ten, sondern auch beim Arbeit­ge­ber, um das Fern­blei­ben zu entschul­di­gen. Dann kann diese ärzt­li­che Beschei­ni­gung, aber auch die von der Kran­ken­kasse ausge­stellte Beschei­ni­gung über die Dauer der Kinder­kran­ken­geld-Gewäh­rung ausrei­chend sein, erklärt das BMG.

Was gilt für Selbstständige?

Auch hier kommt es darauf an, wie Selbst­stän­dige versi­chert sind. Für dieje­ni­gen, die privat kran­ken­ver­si­chert, gelten diesel­ben Regeln wie für alle privat Kran­ken­ver­si­cher­ten.

Wer haupt­be­ruf­lich selbst­stän­dig ist und gegen­über der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse eine Wahl­er­klä­rung abge­ge­ben hat – also erklärt hat, dass die Mitglied­s­chaft den Anspruch auf Kran­ken­geld umfas­sen soll – hat Anspruch auf Kran­ken­geld und kann so auch das erwei­terte Kran­ken­geld bean­tra­gen.

Kinderkrankentage trotz Home-Office: Ist das möglich?

Auch Eltern, die von zu Hause aus arbei­ten, arbei­ten können oder müssen, haben Anspruch auf Kinder­kran­ken­geld. Arbeit­ge­ber dürfen außer­dem nicht verlan­gen, dass statt des Kinder­kran­ken­gelds Über­stun­den abge­baut werden.

Was gilt, wenn beide Elternteile ihren Anspruch aufgebraucht haben?

Der beson­de­ren Situa­tion in der Pande­mie werde bereits mit der zeit­lich auf das Jahr 2021 begrenz­ten Ausdeh­nung des Leis­tungs­zeit­raums Rech­nung getra­gen, erklärt das BMG. Ist der Anspruch aufge­braucht, aber die Kinder­be­treu­ung kann anders nicht gewähr­leis­tet werden, ist die Arbeits­leis­tung für Eltern unzu­mut­bar – wegen ihrer elter­li­chen Pflicht, für das Kind zu sorgen, erklärt Rechts­an­wäl­tin Obert­hür. In dieser Zeit seien Eltern dann sozu­sa­gen unbe­zahlt frei­ge­stellt.

Aller­dings:
Neben dem Anspruch auf Kinder­kran­ken­geld besteht laut BMG in bestimm­ten Fällen Anspruch auf Ersatz des Verdienst­aus­falls. Auch das regelt das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Die Entschä­di­gung vom Staat erhal­ten Eltern etwa, wenn sie wegen pande­mie­be­ding­ten Schlie­ßun­gen auf Anord­nung einer Behörde ihre Kinder selbst betreuen müssen. Oder wenn ein Kind in Quaran­täne geschickt wird. Auch diese Rege­lung gilt für Kinder bis zwölf Jahren oder Kinder mit Behin­de­rung.

Laut BMG ist es möglich, Kinder­kran­ken­geld und die Entschä­di­gung für den Verdienst­aus­fall nach­ein­an­der zu erhal­ten – ein gleich­zei­ti­ger Bezug sei aber nicht möglich.

Und wenn nur ein Elternteil seinen Anspruch ausgeschöpft hat?

Hat ein Eltern­teil die Kinder­kran­ken­tage ausge­schöpft und stehen dem ande­ren noch Kinder­kran­ken­tage zu, besteht gesetz­lich kein Anspruch auf eine Über­tra­gung dieser Tage von einem Eltern­teil zum ande­ren.

Eine flexi­ble Über­schrei­bung zwischen den Eltern­tei­len ist aber auf frei­wil­li­ger Basis möglich. Dazu muss aller­dings der Arbeit­ge­ber des Eltern­teils, der die Kinder­kran­ken­tage bereits ausge­schöpft hat, der Über­tra­gung zustim­men.

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