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Angst vor Inkasso-Abzocke: So erkennt ihr unseriöse Eintreiber

„Was soll ich machen, wenn mich ein Inkasso-Büro anschreibt und behauptet, ich hätte eine Rechnung nicht bezahlt?“ Eine Frage, die immer mehr Verbraucher stellen. Denn jeder fünfte Inkasso-Brief ist ein Fake. Wie ihr euch richtig verhaltet, erklären wir hier.

Euro-Scheine Geld & Recht Foto: Bodo Marks/dpa

Bezah­len, obwohl wir gar nichts gekauft haben. Das kommt immer wieder vor. 5,8 Milli­o­nen Menschen in Deutsch­land haben im Jahr 2018 eine Inkasso-Forde­rung erhal­ten. Aller­dings gibt es nach Anga­ben der Verbrau­cher­zen­tra­len für mehr als die Hälfte davon keine Rechts­grund­lage, die Bescheide sind häufig frei erfun­den.

Vorgehen der Geldeintreiber

Immer öfter taucht die Masche von Fake-Inkas­sos auf, die unse­ri­öse Geld­ein­trei­ber gezielt nutzen. Denn sie wissen, dass knapp sieben Milli­o­nen Menschen in Deut­sch­land über­schul­det sind. Also setzen die Abzo­cker auf das Motto: „Ver­su­chen können wir es ja mal, viel­leicht zahlt der ja.“

Perso­nen werden will­kür­lich ange­schrie­ben. In Brie­fen fordern die Geld­ein­trei­ber das Beglei­chen einer offe­nen Rech­nung. Beson­ders oft geht es um vermeint­li­che Bestel­lun­gen in Online-Shops. Reagiert man nicht auf die Schrei­ben, flat­tert eine Mahnung ins Haus. Jeder fünfte Inkasso-Brief ist laut Verbrau­cher­schüt­zern ein Fake.

Wie erkenne ich Abzocke?

Verbrau­cher­schüt­zer geben Anhalts­punkte, wie man seri­öse und unse­ri­öse Inkas­so­fir­men erkennt. Dazu ist zunächst wich­tig zu wissen, wie ein Inkas­so­fall norma­le­r­weise abläuft. Wenn ein Schuld­ner trotz Mahnung nicht bezahlt, beauf­tragt der Gläu­bi­ger ein Inkas­so­un­ter­neh­men oder er verkauft die Forde­rung sogar an das Inkas­so­un­ter­neh­men. Als beauf­trag­ter Mitt­ler prüft eine Inkas­so­firma den Fall, schickt eine schrift­li­che Mahnung und schickt bei Weige­rung ggf. gericht­li­che Mahn- und Voll­stre­ckungs­be­scheide. Als Folge können auch Gerichts­voll­zie­her zur Zwangs­voll­stre­ckung geschickt werden. Einge­kaufte Forde­run­gen trei­ben Inkas­so­fir­men ein, indem sie über den Rech­nungs­be­trag hinaus auch zusätz­li­che Gebüh­ren einfor­dern. Wich­tig aber: Der Schuld­ner bekommt immer die Gele­gen­heit, Einwände vorzu­brin­gen.

Seri­öse Inkas­so­un­ter­neh­men… Abzo­cker…
  • sind Mitglied im Bundes­ver­band Deut­scher Inkasso-Unter­neh­men, der ein verpflich­ten­des Regel­werk hat.
  • müssen nach §10 Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz regis­triert sein.

    —> im
    Rechts­dienst­leis­tungs­re­gis­ter kosten­los nach­prüf­bar
  • werden von Firmen beauf­tragt. Über die Dienst­leis­ter läuft die weitere Korre­spon­denz, d.h. man zahlt direkt ans Inkas­so­un­ter­neh­men.
  • legen in Schrei­ben konkret die Inkasso-Hinter­gründe offen (Auftrag­ge­ber, Vertrags­ge­gen­stand, Datum Vertrags­schluss, ange­mes­sene Zahlungs­frist).
  • legen in Schrei­ben nicht schlüs­sig offen, woher offene Rech­nung kommt und ob Forde­rung berech­tigt ist.
  • haben eine aggres­sive Wort­wahl.
  • spre­chen Drohun­gen aus (z.B. Gerichts­ver­fah­ren).

Was sollte ich bei Inkasso-Schreiben tun, um sicher zu gehen?

Nicht selten passiert es, dass Verbrau­cher verängs­tigt sind und einfach bezah­len, selbst wenn sie gar nicht müssen. Denn viele Inkas­so­fir­men drohen mit Mahn­be­schei­den oder Zwangs­voll­stre­ckung bis hin zum Gerichts­voll­zie­her oder zur „Kon­to­sperre“, um ihren Forde­run­gen Nach­druck zu verlei­hen. Um sich schüt­zen, soll­ten Empfän­ger von Inkasso-Schrei­ben…

  • den doku­men­tier­ten Fall über­prü­fen (Ist die Forde­rung gerecht­fer­tigt? Bezah­len! / Ist die Forde­rung nicht gerecht­fer­tigt? Bei Rech­nungs­er­halt vom Gläu­bi­ger wider­spre­chen und beim Inkas­so­büro darauf verwei­sen, Wider­spruch begrün­den),
  • immer per Einschrei­ben mit Rück­schein antwor­ten. Die Gläu­bi­ger­firma mit Kopie in Kennt­nis setzen,
  • die Kosten über­prü­fen (selbst wenn eine Forde­rung berech­tigt ist, sind Inkasso-Kosten teils über­höht),
  • nichts unter­schrei­ben, was sie nicht verste­hen,
  • sich nicht einschüch­tern lassen.

Inkasso-Mita­r­bei­ter muss man außer­dem nicht in die Wohnung lassen. Wer von einem Inkas­so­un­ter­neh­men eine Zahlungs­auf­for­de­rung erhält, sollte das

Origi­nal der Voll­macht oder Abtre­tungs­ur­kunde des Inkas­so­un­ter­neh­mens verlan­gen.

















































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