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BGH-Urteil: Das gilt künftig für Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen

Wer muss Schönheitsreparaturen bei Auszug aus einer Mietwohnung bezahlen, wenn die Wohnung bei Einzug unrenoviert übergeben wurde. Der Bundesgerichtshof hat sich heute auf einen Kompromiss geeingt.

Eine Wand, die mit einem Farbroller gestrichen wird Geld & Recht Foto: Markus Scholz/dpa-tmn/dpa

Wer muss bei einem Auszug aus einer Mietswohnung neu streichen oder tapezieren, auch wenn die Wohnung vorher unrenoviert übergeben wurde? Mit dieser Frage hat sich heute der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigt und hat damit auf zwei Fälle aus Berlin Bezug genommen.

Dem Urteil zufolge können Vermieter ihre langjährigen Mieter zum renovieren verpflichten, sie müssen sich aber an den Kosten beteiligen. Damit der Mieter verpflichtet werden kann, muss sich jedoch der Zustand der Wohnung seit Einzug deulich verschlechtert haben.

Entsprechende Klauseln im Mietvertrag können also ignoriert werden - das Urteil lässt sich auf alle Wohnungen übertragen, die unrenoviert übergeben worden sind. Die Kosten müssen sich jetzt in der Regel die Vermieter und Mieter zur Hälfte teilen.

Das gilt aktuell schon

Eine pauschale Verpflichtung, dass Mieter bei Auszug renovieren müssen ist nichts rechtsgültig. Das soll vor allem Mieter schützen, die nur kurzzeitig in der Wohnung leben. Auch starre Fristen - zum Beispiel, dass die Küche alle zwei Jahre gestrichen werden muss, sind ebenso unwirksam und können ignoriert werden.

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