Zum Hauptinhalt springen

Teilen:

Nacktfotos veröffentlicht: Das könnt ihr tun

So ein Nacktfoto ist schnell geschossen: Klamotten aus vor den Spiegel und fertig. Empfänger ist dann oft der eigene Partner. Doch was passiert, wenn die Beziehung ein böses Ende nimmt und der Ex die Fotos veröffentlicht? Wir haben es für euch gecheckt.

Jugendliche mit Handy Geld & Recht Foto: pixabay / Anastasia Gepp

Grund­sätz­lich soll­tet ihr euch beim knip­sen und verschi­cken von Nackt­fo­tos immer fragen:
Wäre es in Ordnung für mich, wenn dieses Foto im Netz landen würde? Selbst wenn wir dem Part­ner vertrauen, kann es immer noch passie­ren, dass der sein Handy verliert, dass das Handy geklaut wird oder die Fotos durch einen Hacker herun­ter­ge­la­den und im schlimms­ten Fall verbrei­tet werden.

Macht euch immer bewusst: Wenn ein Foto einmal im Netz gelan­det ist, bekommt ihr es nicht mehr so leicht wieder raus.

Juristisch illegal

Wenn ihr ein selbst­ge­knips­tes Foto an euren Part­ner schickt, darf der es ohne eure Zustim­mung weder weiter­lei­ten, noch veröf­fent­li­chen. Für eine legale Veröf­fent­li­chung braucht er die Einwil­li­gung der Person, die auf dem Foto abge­bil­det ist. Hier gilt auch ein münd­li­cher Vertrag. Ohne ist die Weiter­lei­tung ille­gal und das kann unter Umstän­den straf­bar sein.

ABER: Die Tathand­lung des ille­ga­len Weiter­ver­brei­tens muss bewie­sen werden. Das bedeu­tet: Das Opfer muss bewei­sen, dass der Expart­ner hinter der Veröf­fent­li­chung steckt. Als Beweis reicht nicht, dass das Bild nur an diese eine Person weiter­ge­lei­tet wurde.

Unterlassung und Schmerzensgeld

Wenn ein Nackt­bild ohne die eigene Zustim­mung im Netz landet, sollte als Erstes versucht werden, die weitere Verbrei­tung des Bildes zu stop­pen. Dafür kann mithilfe eines Anwal­tes ein Unter­las­sungs­an­spruch durch­ge­setzt werden. Wenn ihr auf dem Bild erkenn­bar seid, die Bilder heim­lich aufge­nom­men wurden oder die Person, die das Bild veröf­fent­licht hat, sich beispiels­weise an euch rächen wollte, könnt ihr hier auch einen Schmer­zens­geldan­spruch geltend machen.

Urheberrecht

Wenn ich ein Bild – egal, ob nackt oder nicht – gemacht habe, kann ich drit­ten unter­sa­gen, das Foto zu nutzen. Das bedeu­tet, niemand darf selbst­ge­knipste Fotos von ande­ren
ohne deren Zustim­mung veröf­fent­li­chen.

ABER: Wenn die Bilder also einmal im Netz sind, ist es oft schwer nach­voll­zieh­bar, wer die Bilder ursprüng­lich veröf­fent­licht hat. Auf porno­gra­fi­schen Seiten werden solche Bilder meist anonym veröf­fent­licht.

Auch das Versenden von eigenen Bildern kann strafbar sein

Wer porno­gra­fi­sches Mate­rial, wie beispiels­weise den nack­ten Ober­kör­per, an Minder­jäh­rige oder ohne das Einver­ständ­nis des Empfän­gers versen­det, macht sich der Verbrei­tung von porno­gra­fi­schen Schrif­ten straf­bar. Das gilt, sobald die Nackt­bil­der nicht expli­zit gewünscht sind oder diesen nicht zuge­stimmt wurde.

Sonderfall: Kinder

Unter 18 Jahren dürfen Bilder von Jugend­li­chen und Kindern weder weiter­ge­ge­ben noch ange­bo­ten werden. Hier ist schon die bloße Weiter­gabe ille­gal. Das gilt auch, wenn die Person auf dem Bild 17 und der Empfän­ger der 18-jährige Freund ist. Wer Nackt­bil­der von unter 14-Jähri­gen besitzt oder verbrei­tet, macht sich der Kinderpor­no­gra­fie straf­bar. Nackt­bil­der von unter 18-Jähri­gen gelten als Jugend­por­no­gra­fie. Hier­bei ist es egal, ob die Weiter­gabe mit Zustim­mung der unter 14-jähri­gen Person erfolgte. Proble­ma­tisch wird es hier im Norma­l­fall aber erst, wenn die Bilder an Dritte weiter­ge­ge­ben werden.

Das könnte dich auch interessieren