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Versicherer verweigern Zahlungen: wie sich betroffene Betriebe wehren können

​Tausende Wirte in Bayern fühlen sich im Stich gelassen. Ihre Betriebe müssen geschlossen bleiben, die Einnahmen brechen weg. Keiner weiß im Moment, wie lange noch.

Stühle vor einem Restaurant Geld & Recht Foto: Michael Kappeler/dpa

Bianca aus Oberfranken hat sich bei uns gemeldet. Sie hat eine Betriebsschließungsversicherung für ihren Gasthof. Doch das Versicherungsunternehmen beruft sich auf das Kleingedruckte und weigert sich zu zahlen.

Kein Einzelfall, wie mehrere Versicherungsmakler auf ANTENNE BAYERN-Anfrage mitteilen. Demnach sind es vor allem die großen Versicherungsgesellschaften, die keine Zahlungsverpflichtung sehen. Das Corona-Virus (Covid-19) sei in den Vertragsbedingungen nicht erwähnt, deswegen sei der Versicherungsfall nicht gegeben, lautet das typische Argument. Dem widersprechen einige renommierte Fachanwälte wie Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte: Da Covid-19 mittlerweile eine meldepflichtige Krankheit ist, müssen die Versicherer seiner Ansicht nach entschädigen. Zumindest dann, wenn sie in ihren Bedingungen Bezug auf das Infektionsschutzgesetz nehmen.

Sollte Eure Versicherung die Zahlung verweigern, könnt Ihr Euch versuchen zu wehren.

Die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte stellt ein Musterschreiben zur Verfügung:

Musterschreiben zum rauskopieren

Anschrift / Absender / Datum


Betriebsschließungsversicherung:

Versicherungsnehmer / Firma:

Vertragsnummer:

Schadennummer:

Betriebsschließung vom/bis:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten Sie höflichst um die unverzügliche Auszahlung der Versicherungsleistung aus der bei Ihrem Haus bestehenden Betriebsschließungsversicherung zu oben genanntem Vertrag.

Sie können oben entnehmen, seit wann der Betrieb bereits durch die hoheitliche (staatliche) Verfügung geschlossen werden musste. Seither fehlen leider weitere Einnahmen.

Der erfolgten Betriebsschließung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass aufgrund des Corona-Virus (Covid-19), welcher durch staatliche Verordnung (=Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") bereits als Krankheit und Erreger in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde, der o.g. versicherte Betrieb geschlossen wurde.

Wegen der Ansteckungsgefahr erfolgte daher auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die staatliche Anordnung, den Betrieb schließen zu müssen.

Diese beiden Anspruchsvoraussetzungen sind nach unserer Auffassung allein maßgeblich dafür, dass Sie Ihre Versicherungsleistung zu erbringen haben.

Die staatliche Anordnung zur Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes!

In der Regel beträgt die Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme pro Tag für einen Zeitraum von 30 Tagen. Sollten weitere Leistungsansprüche bestehen, dann bitten wir um Information. Insgesamt bitten wir darum, dass unverzüglich und vollständig die vereinbarte Versicherungsleistung abgerechnet und ausgezahlt wird.

Leider haben wir erfahren, dass viele Versicherungsgesellschaften bereits der Rechtsauffassung sind, dass nach ihren speziellen Versicherungsbedingungen ein besonderer Ausschlusstatbestand vorliegt, weshalb das neuartige und zuvor unbekannte Corona-Virus (Covid-19) und die damit zusammenhängende staatliche Betriebsschließung keinen Versicherungsfall darstellen. Wir hoffen nicht, dass Sie in unserer Angelegenheit ebenfalls eine solche - für uns überraschende - Rechtsauffassung vertreten.

Denn wir sind schon der Auffassung, dass die Versicherungsleistung und die Vertragsklauseln danach zu beurteilen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese verstehen darf. Hierzu gibt es ja auch schon eine große Vielzahl an Rechtsprechung. Wir können heute nicht auf alle schon ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes eingehen, haben aber jedenfalls hierzu die übliche vom BGH häufig dargelegte Rechtsauffassung:

Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 369 f.). Diesen Erfordernissen entsprechen die Versicherungsbedingungen nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann diesen nicht hinreichend klar entnehmen, welche Ereignisse von dem Ausschluss erfasst sein sollen.

Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen immer zu beachten ist (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 m.w.N.). Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).

Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei Ihren Versicherungsbedingungen nicht erkennen.

Nach dem Zweck und dem Sinnzusammenhang sollte die Betriebsschließungsversicherung - wie der Name schon sagt - daher aufgrund der hoheitlichen Anordnung (gleich welcher Art) die deshalb erfolgte Schließung des Betriebes (für einen gewissen Zeitraum) kompensieren, um die finanziellen Nachteile des Betriebes abzumildern oder auszugleichen.

Daher teilen wir die vorgenannte Rechtsauffassung und erwarten, dass Sie die vereinbarte Versicherungsleistung vertragsgemäß erbringen. Ihnen sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für unseren vertraglichen Leistungsanspruch bekannt und wurden ggf. mit Anlagen glaubhaft versichert. Gemäß der Versicherungsbedingungen ist mithin von einer (baldigen) Fälligkeit der Versicherungsleistung auszugehen. Wir möchten Sie daher letztmalig bitten, die Versicherungsleistung ordnungsgemäß abzurechnen und die unverzügliche Auszahlung auf folgende Bankverbindung:

Kontoinhaber:

Kontonummer:

IBAN:

vorzunehmen. Wir gehen davon aus, dass Sie die Versicherungsleistung schnellstmöglich erbringen, spätestens jedoch mit der Frist von einem Monat, also bis zum

____.April 2020.

Sollten wir nach diesem Termin die Versicherungsleistung auch nicht zumindest teilweise als angemessenen Vorschuss gemäß § 14 VVG erhalten haben, werden wir diese Angelegenheit unserem rechtlichen Beistand übergeben. Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass Sie auch die verzugsbedingten Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dann zu tragen haben.

In der Erwartung, dass ein schneller und reibungsloser Ablauf erfolgt, bedanken wir uns ganz herzlich für Ihre schnelle wirtschaftliche Unterstützung.

Bitte bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung auch, dass Sie nach der gesetzlichen Regelung des § 1a Nr.4 VVG ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln haben. Eine Verletzung dieser rechtlichen Grundsätze wäre nicht nur bedauerlich, sondern kann auch persönliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Viele erachten diese Regelung sogar als Schutzgesetz, sodass möglicherweise auch eine persönliche Haftung /und jedenfalls die Ihres Vorstandes gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1a Nr. 4 VVG zu erwägen ist.

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich

mit freundlichem Gruß

Name Absender und Unterschrift

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