Verbot von Kindersexpuppen bleibt, aber sogar Richter uneins
Kein Kind wird direkt geschädigt, trotzdem drohen Haftstrafen für Puppenbesitz. Warum Fachleute das Verbot kritisieren - die Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts es aber anders sieht.
Karlsruhe (dpa) - Wie kontrovers das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen diskutiert wird, zeigt sich auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sechs der acht Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - und damit die ausschlaggebende Mehrheit - befinden die Regelung für vereinbar mit dem Grundgesetz. Zwei sind dagegen.
Richter Thomas Offenloch hält seine abweichende Meinung sogar schriftlich fest und spricht von «Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage». Rückendeckung bekommt er von Fachleuten aus Justiz und Sexualforschung. Es ist ein emotionales Thema um Tabus und Kinderschutz.
Schon 185 Fälle
Konkret geht es um Paragraf 184l im Strafgesetzbuch, das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder trat es im Juli 2021 in Kraft - initiiert von den damaligen Koalitionsfraktionen von Union und SPD, beschlossen auch mit AfD-Stimmen.
Für Hersteller und Verkäufer sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern und Besitzern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen. Folgen hat die Gesetzesverschärfung schon: 185 Fälle zu Paragraf 184l listet die Polizeiliche Kriminalstatistik bis 2025 auf.
Sinkende Hemmschwelle?
Die Mehrheit des Karlsruher Senats folgte in der Argumentation jener der Gesetzgeber: Zum einen könnte die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöhen. Zum anderen könnte dies zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte führen.
Beides sind aus Sicht des Gerichts plausible Annahmen des Gesetzgebers. Damit gehe es nicht nur um den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Und da der Staat verpflichtet sei, die körperliche, psychische und sexuelle Integrität von Kindern zu schützen, überwiege dieser Aspekt den Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Der Gesetzgeber habe «von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht», heißt es in dem Beschluss. Der Senat weist zwei Verfassungsbeschwerden zurück. (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22)
Vage wissenschaftliche Grundlage
Das Gericht räumt ein, dass sich aus wissenschaftlichen Studien keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen entnehmen lassen. Und dass die angenommene Wirkung «nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann». Dennoch sei das Verbot «geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen», um die damit verfolgten Zwecke zu erreichen.
Genau hier aber haken Richter Offenloch und Expertinnen und Experten für das Thema Pädophilie ein. Aus Offenlochs Sicht fehlt es für das Verbot an einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Auch hält er die Annahme für konstruiert, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichen Zügen könne zur (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen oder die Gefahr erhöhen, dass Kinder Opfer sexualisierter Gewalt werden.
Sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern seien in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung ein absolutes Tabu und zu Recht mit hohen Strafen belegt, betont Offenloch. Allerdings macht es aus seiner Sicht einen erheblichen Unterschied, ob man für sich alleine mit solchen Puppen masturbiert - oder tatsächlich übergriffig wird und sich an Kindern vergeht.
Kein tatsächliches Opfer
Rechtsanwältin Jenny Lederer, die sich schon im Gesetzgebungsverfahren bei einer Anhörung im Bundestag kritisch geäußert hatte, erklärte, dass Menschen mit sexuellem Interesse an Kindern ihre Präferenz nie legal ausleben könnten, weil dies unstreitig und unzweifelhaft strafbewehrt sei. Da auch der Rückgriff auf kinderpornographische Inhalte kriminalisiert ist, hätten Puppen als Ersatz dienen können - ohne dass tatsächlich Kinder Opfer werden.
«Letztlich werden Fantasien bestraft», hatte sie der Deutschen Presse-Agentur gesagt. «Kein Kind wird geschädigt, keines gefährdet.» Die Vorschrift werde Menschen nicht gerecht, die gerade kein Täter, keine Täterin werden wollten. Fraglich ist aus juristischer Perspektive zum Beispiel auch, wann ein «kindliches Erscheinungsbild» vorliegt, wie es in einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins von 2024 zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs heißt.
Entscheidung erschwert Forschung
Aus wissenschaftlicher Sicht ist kaum zu sagen, ob das Verbot etwas bringt. Forschende vom Institut für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung an der Uni Duisburg-Essen etwa haben Aussagen von 40 Betroffenen des Verbots ausgewertet. Sie hätten von einer Zunahme problematischer Verhaltensweisen berichtet wie erneutem Anschauen von Missbrauchsabbildungen.
Für sie sei eine Möglichkeit weggefallen, Sexualität legal auszuleben. «Aus Sicht der Betroffenen wirkt sich das Verbot von Kindersexpuppen negativ auf ihr Leben und das Risiko für sexualisierte Gewalt gegen Kinder aus», heißt es in der Schlussfolgerung in einem Artikel für die «Zeitschrift für Sexualforschung».
«Als Gesellschaft müssen wir anerkennen, dass es uns gegenwärtig nicht gelingt, sexuellen Kindesmissbrauch zu verhindern», erklärte Professor Johannes Fuß von der Uni Duisburg-Essen nach Bekanntgabe des Beschlusses. «Unsere Verbote und unsere Präventionsarbeit sind unzureichend.»
Der Opferschutz zwingt die Forschung laut Fuß dazu, auch unkonventionelle präventive Ansätze wissenschaftlich zu prüfen. Die Befragung habe etwa gezeigt, dass manche Betroffene durch die Puppennutzung das Interesse an realen Kindern verlieren. «Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zementiert nun jedoch eine Rechtslage, welche die wissenschaftliche Klärung dieser Möglichkeit in Deutschland massiv erschwert.»