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Weihnachtsgeschenke umtauschen oder zurückgeben: So funktioniert's!

Es kommt vor, dass wir mit dem Weihnachtsgeschenk für die Liebsten keinen Volltreffer landen. Das Umtauschen gehört deshalb fast wie selbstverständlich zu Weihnachten. Aber geht das auch ohne Kassenbon? Das und viele weitere Fragen, klären wir hier.

Weihnachtsgeschenk Weihnachten Foto: Kira auf der Heide/unsplash

Der Freund holt an Heilig Abend einen kratzigen Pullover unterm Christbaum hervor. Die Frau packt Schuhe aus dem Geschenkkarton aus, die sie nicht mal zu Fasching tragen würde. Das sind die Augenblicke, in denen ein Lächeln höchstens zwanghaft über die Lippen geht. Jedes Jahr passiert es, dass wir bei Weihnachtsgeschenken für die Liebsten daneben greifenWenn auch ihr als Schenker oder Beschenkter betroffen seid, bekommt ihr hier alle Infos, was bei Umtausch oder Rückgabe zu beachten ist.

Kann ich Geschenke ohne Kassenbon umtauschen?

Mit einem Kassenzettel kann der Umtausch einfacher sein. Voraussetzung ist er aber nicht. Wichtig ist, dass der Geschenkkauf beim Händler bewiesen werden kann. Das geht zum Beispiel auch durch einen EC-Zahlungsbeleg oder einen Zeugen, der beim Kauf dabei war. 

Kann ich Geschenke umtauschen, wenn sie mir nicht gefallen?

Wenn das Geschenk keine Mängel hat und dem Beschenkten nicht gefällt, ist er auf das Entgegenkommen des Händlers angewiesen. Normalerweise ist das kein Problem. Manche Geschäfte zahlen sogar das Geld zurück. Rechtlich sieht es aber so aus: „Umtausch einwandfreier Ware und Geld zurück“ ist Kulanzsache.

Die meisten Geschäfte bieten freiwillig an, die Ware gegen Rückgabe in einen Gutschein oder andere Artikel umzutauschen. Dasselbe gilt übrigens für „doppelte Weihnachtsgeschenke“. Die wichtigste Voraussetzung beim Umtausch: Die Ware muss unbenutzt sein.

Wie lange kann ich umtauschen?

Viele Handelsketten sind in der Regel sehr kulant. Es gibt für Weihnachten aber oft Sonderumtauschregeln. Bei Geschenken, die online geshoppt wurden, sieht es anders aus. Hier konnte der Käufer den Artikel vorher nicht direkt in Augenschein nehmen. Deshalb gilt ein gesetzlich verbrieftes Rückgaberecht von 14 Tagen. Der Countdown beginnt, sobald der Käufer das Paket entgegengenommen hat.

Zögert das Umtauschen aber nicht zu lange raus. Fast alles kann zurück geschickt werden, unabhängig von den Gründen. Ausgenommen sind: 

  • verderbliche Waren
  • entsiegelte DVD’s
  • und Spezialanfertigungen

Was kann ich mit kaputten Geschenken tun?

Wer feststellt, dass er ein Geschenk gekauft oder geschenkt bekommen hat, das mangelhaft ist, der braucht nicht überstürzt zu reagieren: „Verjährung“ tritt erst nach zwei Jahren ein. In den ersten sechs Monaten braucht der Kunde nur zu behaupten, der Fehler sei von Beginn an vorhanden gewesen, er sei nur zu spät „bemerkt“ worden – der Händler muss das Gegenteil beweisen. In den restlichen eineinhalb Jahren liegt die Beweispflicht für mangelhafte Ware beim Kunden.

Grundsätzlich gilt: Wer ein kaputtes Geschenk in den Laden zurückbringt, darf nicht sofort mit Umtausch rechnen. Der Händler hat das Recht, „nachzubessern“ – heißt: die kaputte Ware zu reparieren. Klappt das nicht reibungslos, so kann er einen zweiten Reparaturversuch unternehmen. Erst wenn auch der nicht zur Zufriedenheit des Käufers ausfällt, kann er „die Faxen dicke“ haben – und wählen ob

  • er sein Geld zurückverlangt,
  • einen Preisnachlass wünscht 
  • oder die Ware gegen ein einwandfreies Exemplar getauscht wird.

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