Frühstartrente: Bundestag beschließt staatliche Förderung für private Altersvorsorge – Kinder ab Jahrgang 2020 erhalten monatlich 10 Euro vom Staat
Der Bundestag hat die sogenannte Frühstartrente beschlossen: Kinder ab Jahrgang 2020 erhalten ab ihrem sechsten Lebensjahr monatlich 10 Euro vom Staat für die private Altersvorsorge. Wie das Modell funktioniert und welche Voraussetzungen gelten, lest ihr im Artikel.
Die Frühstartrente startet ab 2027 und soll Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2020 den Aufbau einer privaten Altersvorsorge erleichtern. Ziel ist es, frühzeitig finanzielle Sicherheit für das Alter zu schaffen.
Wer bekommt die Förderung?
Anspruchsberechtigt sind Kinder ab Jahrgang 2020 mit Wohnsitz in Deutschland und einer Steuer-Identifikationsnummer. Die Förderung beginnt mit dem sechsten Lebensjahr und läuft bis zur Volljährigkeit.
Wie funktioniert die staatliche Unterstützung?
Der Bund zahlt monatlich 10 Euro in einen Altersvorsorgevertrag. Über zwölf Jahre summiert sich die Förderung auf 1440 Euro pro Kind. Eltern können einen zertifizierten Depotvertrag bei einem privaten Anbieter abschließen, auf den der Staat die Beiträge überweist. Alternativ legt der Bund das Geld in einem Sondervermögen namens „Frühstartrente“ an, das von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird.
Anlage und Rendite
Die staatlichen Mittel werden ausschließlich in breit gestreute globale Aktien oder Aktienfonds investiert. Das Finanzministerium rechnet bei einer angenommenen jährlichen Rendite von sieben Prozent mit einem Endbetrag von rund 53.000 Euro bis zum Rentenbeginn – ohne Berücksichtigung von Inflation und Steuern.
Kosten und Verwaltung
Für das Jahr 2027 kalkuliert der Bund mit Förderausgaben von 198 Millionen Euro. Bis 2030 steigen die Ausgaben auf voraussichtlich 411 Millionen Euro. Insgesamt werden für die Jahre 2027 bis 2030 rund 1,2 Milliarden Euro eingeplant.
Weitere Details zur Frühstartrente
- Private Zusatzeinzahlungen durch Eltern oder Großeltern sind bis zu 6840 Euro pro Jahr möglich.
- Die staatliche Förderung ist zweckgebunden für die Altersvorsorge und darf nicht beliehen, veräußert oder gepfändet werden.
- Eine Auszahlung als Rente ist grundsätzlich erst ab dem 65. Lebensjahr vorgesehen.
- Im Todesfall vor dem 18. Lebensjahr können die Förderung und Erträge vererbt werden.