Ferienjobs in Bayern: Diese Regeln gelten für Schülerinnen und Schüler – Das müsst ihr zu Arbeitsvertrag, Arbeitszeiten und Bezahlung wissen
Die Sommerferien in Bayern starten – und viele Schülerinnen und Schüler nutzen die Zeit für einen Ferienjob. Doch was ist erlaubt? Welche Regeln gelten für Arbeitszeiten, Bezahlung und Vertrag? Alle wichtigen Infos und Tipps lest ihr hier.
Die Sommerferien in Bayern stehen vor der Tür – und damit beginnt für viele Schülerinnen und Schüler die Zeit der Ferienjobs. Wer in den Ferien arbeiten möchte, sollte einige wichtige Regeln kennen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Arbeitsvertrag ist Pflicht
Bevor ihr mit dem Ferienjob startet, braucht ihr einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin sollten die Aufgaben, die Arbeitszeiten und die Bezahlung klar geregelt sein. Die DGB-Jugend Bayern empfiehlt, den Vertrag vor dem ersten Arbeitstag abzuschließen. So sind eure Rechte und Pflichten eindeutig festgelegt.
Welche Arbeiten sind erlaubt?
Für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren gelten besondere Vorschriften. 13- und 14-Jährige dürfen nur mit Zustimmung der Eltern und ausschließlich leichte Tätigkeiten wie Zeitungen austragen, Babysitten oder Gartenarbeit übernehmen. Für 15- bis 17-Jährige sind gefährliche oder schwere Arbeiten weiterhin verboten, sie dürfen aber grundsätzlich mehr Tätigkeiten ausüben – solange diese nicht als gefährlich oder gesundheitsschädlich gelten.
Arbeitszeiten: Was ist erlaubt?
- 13- bis 14-Jährige dürfen mit Zustimmung der Eltern maximal 2 Stunden täglich arbeiten (in der Landwirtschaft bis zu 3 Stunden), zwischen 8 und 18 Uhr.
- 15- bis 17-Jährige dürfen bis zu 4 Wochen im Jahr in den Ferien jobben, maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche, zwischen 6 und 20 Uhr.
- Für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren gibt es Ausnahmen, zum Beispiel in der Gastronomie bis 22 Uhr oder in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr.
Pausenregelung
Wer unter 18 Jahre alt ist, hat bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis 6 Stunden Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten.
Bezahlung und Mindestlohn
Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienarbeit. Allerdings haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 13,90 Euro pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der Mindestlohn nicht. Gilt im Betrieb ein Tarifvertrag, muss dieser auch für Minderjährige angewendet werden.
Wichtige Tipps des DGB auf einen Blick
- Immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen
- Nur erlaubte Tätigkeiten ausüben
- Arbeitszeiten und Pausen beachten
- Bezahlung prüfen – Tarifvertrag kann auch für Minderjährige gelten